Ein Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht nur, wenn und solange weniger als 2,5 v. H. der Tarifbeschäftigten des Arbeitgebers von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Die weitergehende Überforderungsschutzklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG findet keine Anwendung.
2.1 Anzahl der Beschäftigten
Als Beschäftigte im Sinne von § 4 zählen alle Tarifbeschäftigten. Maßgebend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, so dass insbesondere folgende Personen im Rahmen der Quote mitzuzählen sind:
- Tarifbeschäftigte, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind,
- Tarifbeschäftigte, die sich im Mutterschutz und/oder Elternzeit befinden,
- Tarifbeschäftigte, die sich im Sonderurlaub nach § 28 TVöD befinden.
Nicht zu den Beschäftigen, die im Rahmen der Quote berücksichtigt werden müssen, zählen solche im Sinne des § 1 Abs. 2 TVöD, also insbesondere nicht
- geringfügig Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD),
- außertariflich Beschäftigte (§ 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD),
- Auszubildende (§ 1 Abs. 2 Buchst. h TVöD),
- Praktikanten und Volontäre (§ 1 Abs. 2 Buchst. h TVöD) sowie
- abgeordnete oder gestellte Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers.
In die Berechnung nicht einbezogen werden ferner Beamte, Richter und Soldaten.
Die Anzahl der Tarifbeschäftigten bemisst sich nach der tatsächlichen Personenzahl, so dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte unabhängig von deren Arbeitsumfang mitzuzählen sind.
2.2 Anzahl der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, Protokollerklärung zu § 4
Zu den für die Berechnung der Quote zählenden Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zählen kumulativ alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, die unter den TV ATZ und diesen Tarifvertrag fallen, auch soweit sich Beschäftigte in der Freistellungsphase befinden. Nicht in die Berechnung der Quote fließen zum Stichtag (s. u. Ziffer 2.3) verbindlich vereinbarte, aber noch nicht begonnene sowie bereits beendete Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ein.
2.3 Stichtag für die Ermittlung der Quote, § 4 Abs. 2 und Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4
Stichtag für die Ermittlung der Quote ist jeweils der 30. Juni des Vorjahres. Maßgebend sind die Zahlen des Statistischen Bundesamtes für die Personalstandsstatistik. Diesen Zahlen liegen die abschließenden Meldungen der Arbeitgeber zugrunde. Das Statistische Bundesamt stellt den obersten Bundesbehörden jährlich eine Aufstellung der Daten zur Verfügung, die zur Ermittlung der Quote erforderlich sind. Die Aufstellung wird den obersten Bundesbehörden im ersten Halbjahr des Folgejahres nach dem Stichtag für die Quote übermittelt.
Beschäftigte, die sich in Elternzeit oder im Sonderurlaub nach § 28 TVöD befinden, können vom Statistischen Bundesamt nicht ausgewiesen werden. Die Zahl dieser Beschäftigten ist von den obersten Bundesbehörden eigenständig zu ermitteln und bei der Berechnung der Quote zu berücksichtigen.
Bis zur Übermittlung der Zahlen durch das Statistische Bundesamt wird die Quote für das laufende Kalenderjahr durch die obersten Bundesbehörden wie folgt ermittelt: Zugrunde gelegt wird die Beschäftigtenzahl aus der bereits vorliegenden Statistik. Die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres werden von den obersten Bundesbehörden festgestellt.
Ressort A möchte im Dezember 2010 für das Jahr 2011 ermitteln, ob Altersteilzeit aufgrund der Quote möglich ist. Es liegt eine aktuelle Personalstandsstatistik aus dem Jahr 2009 vor. Danach beträgt die Zahl der zu berücksichtigenden Tarifbeschäftigten 529. Diese Statistik weist zudem 35 Tarifbeschäftigte auf, die sich in Altersteilzeit befinden. Das Ressort A ermittelt anhand ihrer Personaldaten, dass sich zum 30. Juni 2010 nur noch 33 Tarifbeschäftigte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befanden. Das Ressort errechnet nun anhand dieser Daten (33 Altersteilzeitfälle auf 529 berücksichtigungsfähige Tarifbeschäftigte) eine Ressortquote von 6,2 v. H. Im Jahr 2011 können damit keine neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründet werden.
Sobald der jeweiligen obersten Bundesbehörde die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes für das Vorjahr vorliegen, gilt diese Quote für das gesamte Kalenderjahr. Die rückwirkende Vereinbarung von Altersteilzeit ist nicht zulässig (s. u. Ziffer 5.1).
Im obigen Beispiel erhält das Ressort A im Juni 2011 die Daten des Statistischen Bundesamtes zum Stichtag 30. Juni 2010 übermittelt. Danach waren zum Stichtag 523 Tarifbeschäftigte und 33 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse für die Quote zu berücksichtigten. Die Quote beträgt damit für das Jahr 2011 6,3 v. H. Diese Quote ist die maßgebende Quote für das gesamte Kalenderjahr 2011 für das Ressort A.
Für das Jahr 2010 liegen die amtlichen Zahlen des Statistischen Bundesamtes bereits vor.
Ändert sich die Quote im laufenden Kalenderjahr, wird dies erst im Folgejahr berücksichtigt.
Das Ressort XY hat zum Stichtag 30. Juni 2010 eine Altersteilzeitquote von 2,8 v. H. Für das Jahr 2011 können damit keine neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse i. S. des § 4 vereinbart werden. Auch wenn im Jahr 2011 mehrere Altersteilzeitarbeitsverhältnisse enden und die Quote bereits im Mai 2011 unter die 2,5 v. H. fällt, gilt ...