Die Regelung der Ordnungswidrigkeiten (§ 16 AÜG) ist um mehrere Tatbestände erweitert worden. Dies beruht auf der Einfügung der §§ 17a, 17b und 17c AÜG, in denen die Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung, die Meldepflicht sowie das Erstellen und Bereithalten von Dokumenten geregelt sind.

Nach § 10 Abs. 5 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung zu § 3a Abs. 2 AÜG für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach dieser Vorschrift obliegt - unbeschadet von § 17 Abs. 1 AÜG - den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a AÜG (§ 17 Abs. 2 AÜG).

Nach der neu gefassten Übergangsvorschrift in § 19 AÜG finden § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und § 9 Nr. 2 letzter Halbsatz AÜG auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind, keine Anwendung.

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