Unter der Haftung des Arbeitnehmers versteht man in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung die Folgen, die den Arbeitnehmer treffen, sofern er bei seiner betrieblichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung begeht, die einen Schaden verursacht. Dabei kann es sich um Sach- oder Vermögensschäden sowie Personenschäden des Arbeitgebers, eines Kollegen oder eines außenstehenden Dritten, wie z. B. eines Kunden, handeln.
Zu den allgemeinen Pflichten des Arbeitnehmers gehört es, die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen (§ 3 Abs. 1.1 Satz 1 TVöD-V). Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Pflichten und verursacht dadurch einen Schaden, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er für den Schaden einzustehen hat.
Grundsätzlich haftet nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) derjenige, der den Schaden verursacht hat. Da jedoch gerade im Arbeitsleben kleine Fehler bereits große finanzielle Auswirkungen haben können, der Arbeitnehmer besonderen betrieblichen Risiken bei seiner Tätigkeit nicht ausweichen kann und darüber hinaus das finanzielle Risiko für den Arbeitnehmer meist in krassem Missverhältnis zu seinem Einkommen steht, wurden in der Rechtsprechung Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit entwickelt. Die Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers weichen daher von den allgemeinen Regelungen des BGB ab. Sie sind zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von dem nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.
Die durch Richterrecht entwickelten Grundsätze der Haftungsmilderung für Arbeitnehmer fanden mit dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 auch für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zunächst unmittelbare und uneingeschränkte Anwendung.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 wurde mit Wirkung vom 1.7.2008 eine Kehrtwende zum Rechtszustand des BAT (dort § 14) vollzogen. In § 3 TVöD wurden neu Abs. 6 (für die Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst) und Abs. 7 (für die Beschäftigten des Bundes) eingefügt. Sie lauten:
Zitat
(6) Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Zitat
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.
Damit wird in diesem Bereich von dem erklärten Ziel der Reform, jede Anlehnung an beamtenrechtliche Regelungen abzuschaffen und die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anderen Arbeitnehmern gleichzustellen, abgerückt. Während bei der VKA-Fassung (Abs. 6) zumindest sprachlich die Lösung vom Beamtenrecht beibehalten wird, erklärt die Regelung für den Bund (Abs. 7) die beamtenrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich für entsprechend anwendbar.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen, mit denen der Arbeitgeber auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten reagieren könnte, wie z. B. Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung, werden im Nachfolgenden nicht behandelt (siehe unter den entsprechenden Stichwörtern) ebenso wenig wie mögliche strafrechtliche Konsequenzen, die sich für den Arbeitnehmer im Einzelfall aus seinem Verhalten ergeben können.
Nicht unter den Begriff der Arbeitnehmerhaftung fällt die Haftung für vertragswidrige Nichtleistung der Arbeit. Diese richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem Vertragsbruch gem. § 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 283 BGB.
Ein Computerspezialist verlässt seine Arbeitsstelle ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, weil ihm ein neuer, besser bezahlter Job angeboten wurde.
Hier kommt dann eine Haftung in Betracht, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Kosten, die auch bei Einhaltung der Kündigungsfrist entstanden wären, z. B. für die Personalsuche, Schulung des neuen Mitarbeiters etc., kann der Arbeitgeber aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen nicht herleiten.
Bei schuldhafter Nichtleistung entfällt zudem grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung (§§ 275, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demgegenüber bleibt bei einer Schlechtleistung der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers im Regelfall bestehen.