Der Begriff Arbeitsbereitschaft ist in § 9 des für Bund und VKA vereinbarten TVöD durch Bereitschaftszeit ersetzt worden. Die Definition entspricht der bisherigen Arbeitsbereitschaft.

Bereitschaftszeiten sind nach der Definition in § 9 Abs. 1 TVöD die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Grundsätzlich setzt die Anwendung des § 9 Abs. 1 TVöD im Bereich der VKA nach § 9 Abs. 2 TVöD den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Für Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, enthält der Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD zur Bereitschaftszeit eine Sonderregelung. Zur Frage, was unter "nicht unerheblichen Umfang" zu verstehen ist, trifft der Tarifvertrag selbst keine Regelung. Nach der Vorgängerreglung zur Arbeitsbereitschaft im Arbeiter- und Angestelltenbereich konnte die tägliche Arbeitszeit verlängert werden, wenn regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich zwei Stunden täglich angefallen war. Außerdem war im bisherigen Eingruppierungsrecht (Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O) ein Anteil notwendiger Anforderungen nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.[1] Somit sollte also ein Anteil von rund 25 % Bereitschaftszeiten als ausreichend angesehen werden, um die Sonderregelung des Anhangs zu § 9 TVöD anzuwenden.

Nach Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD darf die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Vorschrift gilt unmittelbar, ohne dass hierfür eine Dienstvereinbarung erforderlich ist. Dies wurde durch das Urteil des BAG vom 17.12.2009[2] bestätigt.

Somit ist auch nach der Regelung des TVöD eine Verlängerung der Arbeitszeit der Hausmeister vorgesehen. Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten dürfen zusammen maximal 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten, wobei Bereitschaftszeiten zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden.

 

Beispiel

 
31 Stunden Vollarbeitszeit = 31,0 Stunden
16 Stunden Bereitschaftszeiten =  8,0 Stunden
47 Stunden = 39 Stunden

Aus dem Wortlaut des Anhangs zu § 9 Abschn. A TVöD ist zu erkennen, dass die Tarifvertragspartner davon ausgehen, dass mehr als die Hälfte der Bereitschaftszeit Zeiten ohne Arbeitsleistung sind. Sind maximal bis zur Hälfte der Bereitschaftszeit Zeiten ohne Arbeitsleistung, gelten diese Sonderregelungen und damit eine verlängerte Arbeitszeit nicht. Es bleibt dann bei den allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit nach § 6 TVöD.

Das BAG hat außerdem bestätigt[3], dass Hausmeister im Unterschied zum Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 TVöD) innerhalb der Bereitschaftszeit die Arbeit also nicht nur auf Anordnung des Arbeitgebers, sondern ggf. auch selbstständig aufnehmen müssen und darauf hingewiesen, dass Bereitschaftszeit zudem – anders als Bereitschaftsdienst – Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit ist. Beschäftigte, die Bereitschaftszeit leisten, müssen zwar keine höhere Arbeitsleistung erbringen; die Bereitschaftszeit führt jedoch zu einer Verlängerung ihrer Anwesenheitszeit im Betrieb, ohne dass ihnen dafür ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird.

Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit müssen vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich angeordnet oder zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden; die Bereitschaftszeiten ergeben sich aus der Art der Tätigkeit selbst. Der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst wird vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt, im Regelfall können Zeiten ohne Arbeitsleistung bei der Bereitschaftszeit im Voraus nicht bestimmt werden. Bereitschaftszeiten liegen nicht nur bei unvorhergesehenen, nicht planbaren Zeiten vor.[4]

Außerdem gilt anders als nach § 9 TVöD für die Hausmeister nach dem Anhang zu § 9 die Protokollerklärung zu § 9 nicht.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber schuldet jedoch den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Beschäftigte die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt[5]. Vergütungspflichtige Arbeit ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft. Der Anspruch ist je...

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