1 Allgemeine Hinweise
Mit dem Begriff des „Hausmeisters“ ist ein bestimmtes Berufsbild im berufskundlichen Sinn verbunden. Zu seinen Aufgaben gehören typischerweise die Regelung und Wartung von technischen und sanitären Anlagen sowie der Hauselektrik. Darüber hinaus übernimmt er Streich-, Maler- oder Verlegearbeiten und führt Botendienste sowie kleinere Transportarbeiten durch. Er ist zudem für die Außenanlagen von Gebäuden, den Winterdienst und die Müllentsorgung verantwortlich (www.berufenet.arbeitsagentur.de – Hausmeister/in – Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2020). Der Hausmeister übt danach regelmäßig eine Vielzahl von Tätigkeiten rund um ein Gebäudeobjekt eigenverantwortlich aus.
Der Hausmeister legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen. Eine Berufsausbildung zum Hausmeister gibt es nicht. Die Beschäftigten müssen daher für die Tätigkeit über ein Grundlagenwissen verfügen, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird. Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe in den Bereichen Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung der vorgenannten Anlagen (Elektriker, Gas- und Wasserinstallateur etc.) als "einschlägig" für eine Tätigkeit als Hausmeister angesehen werden können. Der Einsatz der Hausmeister erfolgt im Bereich des öffentlichen Dienstes insbesondere in Schulen, Verwaltungsgebäuden bzw. sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
Bis zum Inkrafttreten des TVöD waren Hausmeister sowohl im Arbeiterverhältnis als auch im Angestelltenverhältnis nach dem BAT/BAT-O eingesetzt. Außerdem richtete sich das Beschäftigungsverhältnis nach ergänzenden tariflichen Vorschriften (Anlage 2r zum BAT für Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Anlage 2r zum BAT-O, bezirkliche Regelungen für die Kommunen). Nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 gilt jedenfalls für Hausmeister des Bundes und im Bereich der VKA, unabhängig vom bisherigen Status, einheitliches Tarifrecht.
2 Hausmeister im Bereich des Bundes und der Kommunen
2.1 Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft
Schwerpunkt der früheren speziellen tariflichen Regelungen für Hausmeister war die Festsetzung der Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien waren übereinstimmend der Auffassung, dass durchaus die Voraussetzungen für eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegen können, sofern in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt.
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beschäftigte ohne Arbeit zu leisten an der Arbeitsstelle oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitsbereitschaft zu definieren als wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung, mit der Verpflichtung auch ohne Aufforderung im Bedarfsfall tätig zu werden. Die Tarifvertragsparteien sind in den bis zum 30.9.2005 für den Bund und die Kommunen geltenden Regelungen davon ausgegangen, dass aufgrund der typischerweise von einem Hausmeister zu verrichtenden Aufgaben Arbeitsbereitschaft anfallen dürfte, sodass die Anwendung der tariflichen Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Danach war der Arbeitgeber ermächtigt, per Direktionsrecht die Arbeitszeit des Hausmeisters einseitig zu verändern. Im Falle der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Danach ist eine wöchentliche Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaft) auf durchschnittlich höchstens 48 Stunden begrenzt.
2.2 Bereitschaftszeiten
Der Begriff Arbeitsbereitschaft ist in § 9 des für Bund und VKA vereinbarten TVöD durch Bereitschaftszeit ersetzt worden. Die Definition entspricht der bisherigen Arbeitsbereitschaft.
Bereitschaftszeiten sind nach der Definition in § 9 Abs. 1 TVöD die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Grundsätzlich setzt die Anwendung des § 9 Abs. 1 TVöD im Bereich der VKA nach § 9 Abs. 2 TVöD den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Für Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, enthält der Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD zur Bereitschaftszeit eine Sonderregelung. Zur Frage, was unter "nicht unerheblichen Umfang" zu verstehen ist, trifft der Tarifvertrag selbst keine Regelung. Nach der Vorgängerreglung zur Arbeitsbereitschaft im Arbeiter- und Angestelltenbereich konnte die tägliche Arbeitszeit verlängert werden, wenn regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich zwei Stunden täglich angefallen war. Außerdem war im bisherigen Eingruppierungsrecht (Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O) ein Anteil notwendiger Anforderungen nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausm...