Die Anlage 1 a Teil II Abschnitt G (Sozial- und Erziehungsdienst) Protokollnotiz Nr. 1 BAT (Bund/Länder) und der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a (Sozial- und Erziehungsdienst) Protokollnotiz Nr. 1 BAT (VKA) sehen für Angestellte in Heimen die Zahlung einer monatlichen Zulage vor.
3.1.1 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Heimzulage nach diesen Protokollnotizen sind
- ein Angestellter oder Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Berechtigter,
- in Heimen als Erziehungsheime, Kinder- und Jugendwohnheime und vergleichbare Einrichtungen,
- in denen überwiegend oder nicht überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
- zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind.
3.1.1.1 Heimbegriff
Unter einem solchen Heim ist ein Ort, eine Wohnung oder Wohnstätte bzw. eine räumlich und organisatorisch zusammenhängende Einrichtung zu verstehen, an dem eine – in der Regel größere – Zahl von Menschen lebt und dort für die Dauer ihres Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt hat, also zu Hause ist. Dies setzt einen Ort voraus, an dem die zu betreuenden Personen leben, zu dem sie eine gefühlsmäßige Bindung haben und an dem sie eine ununterbrochene Versorgung erhalten. Ihr Lebensmittelpunkt muss sich auf das Heim beziehen.
Kennzeichen für solche Heime ist, dass die dort lebenden Menschen in eine nicht durch sie selbst gesetzte Ordnung eingebunden sind und sich deshalb an Regeln halten müssen, die typischerweise durch eine Heimleitung festgesetzt werden. Die Ordnung ist darauf gerichtet, die mit der ständigen Unterbringung verfolgten Zwecke zu verwirklichen; Erziehung, Ausbildung oder Pflege erfordern die Verwirklichung eines von der Leitung der Einrichtung vorgegebenen Konzepts. Die Ordnung reguliert die persönliche Lebensführung der Bewohner stärker als eine normale Hausordnung in einem Mietshaus
Unter den Heimbegriff fallen insbesondere vollstationäre Einrichtungen der Jugend- und der Behindertenhilfe, die regelmäßig Unterkunft, Verpflegung und Betreuung umfassen.
Für den Heimcharakter einer Einrichtung ist jedoch dabei eine Unterbringung und Betreuung rund um die Uhr nicht zwingend.
Das Heim verliert auch nicht den Charakter als Lebensmittelpunkt für die dort untergebrachten Bewohner, wenn es sich lediglich um Wohnheim ähnliche Strukturen handelt. Ein Heim liegt auch beispielsweise vor bei einer Einrichtung zur Aufnahme obdachloser Drogenabhängiger mit Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, die täglich von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr geschlossen ist, bei einer staatlichen Schule für Körperbehinderte mit Heimunterbringung von montags bis freitags (sog. Fünf-Tage-Internat; BAG, Urt. v. 23.02.2000 - 10 AZR 82/99), bei einem Wohnheim mit psychisch kranken und behinderten Rehabilitanden, in dem sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst versorgen, werktags zur Arbeit gehen und in der Nacht eine Hilfskraft mit den Aufgaben eines Hausmeisters anwesend ist; wenn die Arbeitszeit der Angestellten je nach Schicht zwischen 8.00 und 20.30 Uhr liegt und in den Nachtstunden Rufbereitschaft erfolgt, bei Jugendwohngemeinschaften im Bereich "Betreute Wohnformen", in die Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten über einen längeren Zeitraum aufgenommen werden, um sie sozialpädagogisch zu betreuen und zur sozialen Selbständigkeit zu erziehen, und die einer soziale Einrichtung angegliedert sind, bei einem Kinder- und Jugendhilfezentrum, in dem schwer erziehbare Jugendliche leben, verteilt auf zwei Gebäude, in 16 Einraumwohnungen mit Küchenzeilen und sanitären Einrichtungen mit angeschlossenem Gemeinschaftsraum und Beratungsräumen oder für ein Frauenhaus als vergleichbare Einrichtung.
Ein Heim liegt nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch dann nicht mehr vor, wenn die zu betreuenden Personen weitgehend selbstständig leben, weil ihnen lediglich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird und sie daneben eine gelegentliche, situationsbezogene Betreuung (begleitende Selbsthilfe) erhalten. Dies unterscheidet sich vom Heimbereich, in dem eine Kontrolle und Betreuung durch das Heimpersonal erfolgt und eine wechselseitige soziale Kontrolle der Heimbewohner untereinander vorliegt. In solchen Wohnformen werden die betreuten Personen für reif und fähig befunden werden, ihr Leben in hohem Maße selbst zu gestalten, und es fallen die mit einer Heimunterbringung verbundenen Erschwernisse bei der Tätigkeit der Beschäftigten nicht an.
Solch betreutes Wohnen und damit kein Heim im Sinne der Protokollnotizen liegt vor in einem teilstationären Bereich eines Erziehungsheims, in dem Personen in einer Tagesgruppe für die Dauer von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche betreut werden, in einer Wohneinheit, in der die Personen bei wöchentlich fünfstündiger Betreuung ihr Leben außerhalb des Heims eigenverantwortlich erproben sollen, in der Außenstelle einer Einrichtung, in der Jugendliche und junge Erwachsene selbstständig leben und daneb...