Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests
Leitsatz (amtlich)
Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests bei einer Technischen Überwachungsbehörde stellt keine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG dar. Selbst wenn durch die Tests Qualitätsmängel aufgedeckt werden, bedarf es weiterer Entscheidungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualitätsmängel zu beseitigen. Erst solche Maßnahmen können, wenn sie die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG erfüllen, Hebungen der Arbeitsleistung sein.
Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests fällt auch nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG betreffend Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle, denn Anordnungen und Regelungen, die die Erfüllung nach außen gerichteter Aufgaben der Dienststelle betreffen bzw. Arbeitspflichten der Mitarbeiter berühren, unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift. Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests stellt auch keine an die Beschäftigten gerichtete Verhaltensregelung dar, denn Sinn der Tests ist es, dass sie von den Beschäftigten unbemerkt durchgeführt werden.
Normenkette
PersVG HE § 74 Abs. 1 Nr. 2; PersVG HE § 74 Abs. 1 Nr. 7
Verfahrensgang
VG Darmstadt (Beschluss vom 19.02.2001; Aktenzeichen 23 L 1405/00 (1)) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 sowie Nr. 7 HPVG unterliegt.
Die Technische Überwachung Hessen – TÜH – führt Untersuchungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern durch, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Kraftfahrzeuge und Anhänger sich stets in verkehrssicherem Zustand befinden. Nachdem im Bundesgebiet deutliche Mängel in der Prüfungsqualität festgestellt worden waren, beschloss die Verkehrsministerkonferenz, einen Arbeitsentwurf zur Änderung der Anlage VIII zu § 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – zu erstellen, die eine Verpflichtung der Überwachungsorganisationen zur Durchführung verdeckter Tests enthalten sollte. Außerdem sah der Beschluss vor, vorab verdeckte Tests durchzuführen, um eine Verbesserung der Qualität der amtlich vorgeschriebenen Fahrzeugprüfungen zu erreichen.
Nachdem dem Antragsteller bekannt geworden war, dass Ende 1999 bei der TÜH verdeckte Tests durchgeführt worden waren, forderte er die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens, was der Beteiligte mit Schreiben vom 13. März 2000 unter Hinweis auf die Auffassung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ablehnte.
Am 5. Juni 2000 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, die Durchführung derartiger verdeckter Tests ohne konkrete Veranlassung unterliege der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG, wonach in Bezug auf alle Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht bestehe, mit denen das Verhalten der Bediensteten kontrolliert werden solle. Die Bediensteten wirkten unabhängig von ihrer Erbringung der Arbeitsleistung an einer auf Qualitäts- und Effektivitätssteigerung gerichteten Maßnahme des Qualitätsmanagements mit. Die Maßnahme sei danach keine konkrete Anweisung zur Erbringung der Arbeitsleistung, sondern diene Zielen der Qualitätssicherung. Auch würden die Bediensteten durch die verdeckten Tests lediglich zu Objekten eines Systems zur Erzielung von Arbeitsqualität und Effektivität gemacht. Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bedürfe einer einem strengen Maßstab standhaltenden Rechtsgrundlage und sei wohl auch nicht mit den Grundsätzen des § 61 HPVG in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus unterliege die Durchführung der verdeckten Tests der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HPVG, da die Maßnahme darauf hinauslaufe, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu erhöhen. Soweit teilweise als Voraussetzung dieses Mitbestimmungstatbestandes höhere Belastungen psychischer oder physischer Art angenommen würden, sei auch diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich gegeben, da die Arbeitssituation, in der jeder Bediensteter mit einem derartigen Test rechnen müsse, zu einer erhöhten psychischen Belastung zu führen geeignet sei.
Der Beteiligte berufe sich zu Unrecht auf einen fehlenden Regelungscharakter der Maßnahme, denn der Beteiligte gehe nach einem abstrakt-generellen Schema und nicht willkürlich vor. Eine rechtlich verpflichtende Auflage durch Änderung der Anerkennungsbescheide für die Prüforganisationen sei jedoch nicht ergangen. Mit dem Argument, die verdeckten Tests dienten der Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags, k...