Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe; Vergütung des beigeordneten Anwalts. Schreibauslagen; Antragserfordernis
Leitsatz (amtlich)
1. Schreibauslagen werden dem im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt aus der Staatskasse nur und insoweit vergütet, als er darlegt, dass diese zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei notwendig waren.
2. Auch wenn der Partei formularmäßig „für den ersten Rechtszug” Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, erhält der beigeordnete Anwalt Vergütung aus der Staatskasse nur insoweit, als die Partei die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte (Bestätigung vom Hessischen Landesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Juni 1999 – 9 Ta 301/99). Die Beschränkung ergibt sich aus dem Gesetz.
3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen, dass es erforderlich sein könnte, die Erweiterung der Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Normenkette
ZPO § 114 ff.; BRAGO § 25 Abs. 2, §§ 27, 31 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 11, 123, 126 Abs. 1, § 128 Abs. 4-5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 14 Ca 1012/00) |
ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen früher 14 Ca 7581/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. September 2000 – 14 Ca 1012/00 – teilweise abgeändert.
Über die Festsetzung der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. Juli 2000 hinaus werden als Vergütung des Antragstellers weitere 13,92 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht im Frankfurt am Main hat dem Kläger am 18. Dezember 1998 für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage – 14 Ca 7581/98 – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt (Bl. B-11 d. A.). Der Kläger hat die Klage später erweitert. Am 11. Oktober 1999 hat er auf Anordnung des Gerichts Ablichtungen der Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 24. September 1999 (Bl. 102 – 113 d. A.) eingereicht. Am 13. Oktober 1999 haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ab dem 9. November 1998 auf 28.348,00 DM, für das Verfahren ab dem 3. Februar 1999 auf 33.948,00 DM und für den Vergleich auf 47.948,40 DM festgesetzt (Bl. 128 d. A.). Nachdem die Beklagte den Vergleich mit Schriftsatz vom 9. Februar 2000 angefochten hatte, hat das Arbeitsgericht mit einem am 12. April 2000 verkündeten rechtskräftigen Urteil unter dem jetzigen Geschäftszeichen festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist. Für die Fortsetzung des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 28. Februar 2000 ebenfalls Prozesskostenhilfe gewährt (Bl. B-13 d. A.). Der Antragsteller hat am 2. Februar 2000 die Berechnung seiner aus der Staatskasse begehrten Vergütung für die Prozess- und die Verhandlungsgebühr aus einem Wert von 33.948,00 DM mit je 605,00 DM, für die Vergleichsgebühr nach dem festgesetzten Wert mit 725,00 DM, die Telekommunikationspauschale von 40,00 DM, 57,80 DM Schreibgebühren für 76 Fotokopien sowie die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag, insgesamt über 2.358,05 DM, eingereicht (Bl. B-23 d. A.). Die Rechtspflegerin hat die Vergütung unter Ansatz der Prozess- und die Verhandlungsgebühr aus nur 28.348,40 DM mit je 565,00 und Streichung der Schreibgebühr, jeweils nebst anteiliger Umsatzsteuer, nach Schriftverkehr mit dem Antragsteller (Bl. B-18 – B-21 d. A.) mit Beschluss vom 24. Juli 2000 auf 2.198,20 DM festgesetzt (Bl. B-22 und B-23 d. A.). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 16. August 2000 Erinnerung eingelegt (Bl. B-24 d. A.), der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 14. September 2000 (Bl. B-26 d. A.) und die Vorsitzende des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 21. September 2000 nicht abgeholfen haben.
Gegen letzteren Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. September 2000 am 4. Oktober 2000 Beschwerde eingelegt (Bl. B-32 und 33 d. A.). Er beantragt,
ihm weitere 159,85 DM zu erstatten.
Die Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und Schriftstücke im Übrigen und im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
II. 1. Die gem. §§ 128 Abs. 4 BRAGO, 78 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. September 2000 – 14 Ca 1012/00 – ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden, §§ 569 ZPO.
2. Sie hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.
a) Die erfolgte Festsetzung ist insoweit abzuändern, als dem Antragsteller 12,00 DM Schreibauslagen nebst Umsatzsteuer, zusammen 13,92 DM, aus der Staatskasse zu vergüten sind. D...