Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Wahlrecht von beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG
Leitsatz (amtlich)
1) Die von einer Stammesorganisationseinheit der Deutsche Telekom AG (sonder-)beurlaubten Beamten, die mit gesondertem Arbeitsvertrag für mehrere Jahre befristet in einer Tochter-GmbH der Deutsche Telekom AG als Angestellte oder Arbeiter eingesetzt werden, sind nur in der GmbH aktiv und passiv zum Betriebsrat wahlberechtigt.
2) Dies gilt jedenfalls, sofern beim Betriebsrat der Stammesorganisationseinheit überhaupt eine eigene Gruppe der Beamten i. S. des § 26 Nr. 1 PostPersRG gewählt werden kann.
(Rechtsbeschwerde zugelassen)
Normenkette
BetrVG; Post-Personal-Rechtsgesetz
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen 4 BV 213/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.1998 – 4 BV 213/98 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Mit Wahlausschreiben vom 10.03.1998 gab der Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrats (BR) der Direktion Frankfurt der D. Bekannt, dass sich der zu wählende Betriebsrat aus neun Betriebsratsmitgliedern, davon eines für die Gruppe der Arbeiter, eines für die Gruppe der Angestellten und sieben für die Beamten (als Zuordnungsgruppe: Angestellte) zusammensetze.
Dahinter stand die Auffassung des Wahl Vorstandes, dass auch die auf ein bis fünf Jahre zum Tochterunternehmen der D. (z. B. D., D. (Bl. 77 d. A; sämtlich als GmbH geführt) (sonder-)beurlaubten Beamten zum Betriebsrat bei der Direktion Frankfurt als beurlaubender Stammorganisationseinheit mit wahlberechtigt seien. Tatsächlich beschäftigt waren bei der Direktion Frankfurt 127 Kräfte, sonderbeurlaubt waren im Frühjahr 1998 199 beamtete Mitarbeiter (80 beurlaubt an die D. für in der Regel fünf Jahre; 80 an die D. für ca. drei Jahre; 39 für in der Regel ein Jahr an andere Tochterunternehmen (Bl. 7 d. A.).
Dem widersprach die Direktion Frankfurt mit einem Rundschreiben (Scheiben vom 12.03.1998; Bl. 8, 9 d. A.) und bat, bei den anstehenden Betriebsratswahlen aus Rechtsgründen die zu Tochterunternehmen der D. beurlaubten Beschäftigten nicht in die Wählerlisten der Entsendeinheiten aufzunehmen und nicht bei den Wahlausschreiben zu berücksichtigen.
Gleichwohl führte der Wahlvorstand die Betriebsratswahl wie im Wahlausschreiben festgelegt durch und verkündete am 14.05.1998 das Wahlergebnis (Bl. 6 d. A.).
Hiergegen hat sich die Arbeitgeberin mit der am 27.05.1998 beim Arbeitsgericht eingegangen Wahlanfechtung gewandt und gemeint, die Wahl sei unwirksam, weil die beurlaubten Beamten zwar in den sie aufnehmenden Tochterunternehmen wahlberechtigt seien, nicht jedoch auch in den sie beurlaubenden (Stamm-) Organisationseinheiten. Deshalb sei das Wahlausschreiben von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder ausgegangen. Wegen dieses anfechtungsbegründenden Wahlfehlers sei die Betriebsratswahl vom 06./07.05.1998 unwirksam.
Sie hat beantragt,
die in der Zeit vom 06. bis 07.05.1998 durchgeführte Betriebsratsrat bei der Direktion Frankfurt/Main für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat Antragszurückweisung beantragt und gemeint, die Wahl sei wirksam erfolgt. Die (sonder-)beurlaubten Beamten seien sowohl in der sie entsendenden Organisationseinheit als auch im aufnehmenden Tochterunternehmen wahlberechtigt. Daher sei die Betriebsratswahl ordnungsgemäß erfolgt. Die nur von Arbeitern und Angestellten gewählten Betriebsräte der aufnehmenden Töchter hätten keine Zuordnungsgruppen für Beamte. Außerdem sie eine kurzfristige Rückkehr der beurlaubten Beamten zur beurlaubenden Organisationseinheit jederzeit möglich. Der Betriebsrat bleibe für die Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte in spezifisch beamtenrechtlichen Belangten zuständig, insbesondere bei weiteren Beurlaubungen und Beförderungen.
Die Arbeitgeberin hat dem widersprochen und gemeint, regelmäßig seien die sonderbeurlaubten Beamten auf Grund eines eigenen Antrags beurlaubt und eines gesondert von ihnen mit dem aufnehmenden Tochterunternehmen abgeschlossen Arbeitsvertrages dort beschäftigt. Dabei handele es sich nicht um eine Personalmaßnahme von nur vorübergehender Natur. Unrichtig sei auch, dass es zu kurzfristigen Zurückversetzungen kommen könne.
Dem ist der Betriebsrat unter Hinweis auf den Fall eines zur D. beurlaubten Beamten, dessen weiterer Beurlaubung die D. mit einer Kündigung des Arbeitsvertrages zuvorkommen wollte (ArbG Frankfurt, Urt. v. 29.09.1998 – 18 Ca 252/98 –), entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht hat die streitige Betriebsratswahl aus den im Einzelnen aus Bl. 81 bis 85 d. A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt verwiesen wird, für ungültig erklärt.
Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der Beschwerde und verfolgt sein auf Antragszurückweisung gerichtetes Verfahrensziel weiter. Er rügt, das Erstgericht sei...