Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung im Beschlußverfahren
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 87 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Februar 1991 – 9 BVGa 4/91 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmngsrecht bei der Verlegung eines bisher gewährten freien Tages/Nachmittages zusteht.
Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Der Betrieb der Beteiligten zu 2) besteht aus einer in Frankfurt gelegenen Hauptverwaltung, in der ca. 180 Mitarbeiter, und einem in Rüsselsheim angesiedelten Betriebsteil, in dem ca. 35 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für den Betrieb gelten zwei Betriebsvereinbarungen aus dem Juli 1988. In der „Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitverkürzung” heißt es:
„Neue Arbeitszeitregelungen:
- Arbeitszeiten im Betrieb Frankfurt Mo – Do: 08.30–17.00 Uhr Fr: 08.30–16.00 Uhr einschließlich einer halben Stunde Mittagspause
- Arbeitszeiten im Betrieb Rüsselsheim Mo – Do: 08.15–16.45 Uhr Fr: 08.15–16.15 Uhr einschließlich einer halben Stunde Mittagspause
- …
- Alle übrigen bisher geltenden Regelungen bezüglich der Arbeitszeit bleiben unverändert bestehen”.
Auf den sonstigen Wortlaut der Betriebsvereinbarungen wird verwiesen (B. 17–20 d. A.).
In den vergangenen Jahren gab der Arbeitgeber … den Arbeitnehmern im Betrieb Rüsselsheim an Rosenmontagen und den Arbeitnehmern der Hauptverwaltung an Nachmittagen des Fastnachtsdienstages frei (zuletzt mit Schreiben vom 18.01.1990, Bl. 7 f d. A.). Mit Schreiben vom 28.01.1991 kündigte der Arbeitgeber dem Betriebsrat an, daß im Jahre 1991 die bisher übliche Schließung des Betriebes nicht stattfinden werde, weil wegen des Golfkrieges bundesweit Fastnachtsveranstaltungen, insbesondere Umzüge, abgesagt seien. Der Betriebsrat lehnte diese Maßnahme mit Memo vom 30.01.1991 ab, weil er diese als seinem Mitbestimmungsrecht unterliegend ansehe und seine Zustimmung nicht erteile. In einem an alle Arbeitnehmer des Betriebes gerichtetem Inter-Office-Memorandum teilte der Arbeitgeber mit:
…
Vor diesem Hintergrund hat sich die Firma zu folgender Regelung für 1991 entschieden:
Rosenmontag bzw. Fastnachtsdienstag
An oben genannten Tagen wird entsprechend der betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet.
Es sei denn, daß das Arbeitsgericht eine andere Entscheidung trifft. Dann ist an diesen Tagen in Frankfurt und Rüsselsheim, wie in den vergangen Jahren ganz oder teilweise arbeitsfrei.
Sonderregelungen
Für den Fall, daß die Firma vor dem Arbeitsgericht Recht behält d.h. an den oben genannten Tagen gearbeitet wird, gewährt die Firma in 1991 auf freiwilliger Basis folgende Freizeiten:
In den Betrieben Frankfurt und Rüsselsheim ist der „Wäldchestag” – dies ist der Dienstag nach Pfingsten – ganz arbeitsfrei (insofern gewährt die Firma hier einen halben Tag zusätzlich).
Für die Betriebe in Düsseldorf, Stuttgart und München werden mit den dortigen Betriebsräten individuell entsprechende Regelungen getroffen.
Der Betriebsrat hat die Streichung des freien Tages bzw. Nachmittages anläßlich der Fastnacht 1991 für mitbestimmungspflichtig sowohl nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 als auch Ziffer 3 BetrVG gehalten. Es werde die Lage der bisher bestehenden Arbeitszeit verändert bzw. die bisher betriebsübliche Arbeitszeit verlängert. Auch § 87 Abs. 1 Ziffer 10 sei nach seiner Auffassung einschlägig, da durch Gewährung zusätzlicher bezahlter Freizeit auch das Lohngefüge bei dem Arbeitgeber betroffen sei. Da eine Freistellung nie unter Vorbehalt erfolgt sei, sei der Arbeitgeber durch die jahrelang gehandhabte Praxis gebunden. Es sei eine betriebliche Übung entstanden, die kollektivrechtlichen Bezug habe, auch wenn sie nicht im Wege einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden sei.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern des Betriebsteils Rüsselsheim am Montag, dem 11.02.1991, ohne Zustimmung des Betriebsrats, gegebenenfalls der Einigungsstelle, Arbeitsleistungen anzuordnen bzw. an diesem Tag Arbeitsleistungen entgegenzunehmen;
- der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats, gegebenenfalls der Einigungsstelle, gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebsteils Frankfurt am Dienstag, dem 12.02.1991. ab 12.00 Uhr Arbeitsleistungen anzuordnen bzw. ab diesem Zeitpunkt Arbeitsleistungen entgegen zunehmen;
- der Antragsgegnerin wegen der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß den Anträgen zu 1) und 2) Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft der Geschäftsführer, deren Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, oder Ordnungshaft deren Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Arb...