Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzeige einer Massenentlassung - Konsequenzen aus unterlassener Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats
Orientierungssatz
1. Die Sperrfrist des § 18 Abs 1 KSchG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber die - bei seiner Anzeige gemäß § 17 Abs 3 KSchG zunächst fehlende - Stellungnahme des Betriebsrats nachreicht.
2. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters nicht bereits mit Ablauf der Frist gemäß § 18 Abs 1 KSchG gelöst, sondern erst zum nach § 622 Abs 2 BGB nächstzulässigen Termin.
Normenkette
BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 445848 |
DB 1991, 658 (T) |
DRsp, (614) 138a (ST1) |
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