Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagszuschlag
Leitsatz (amtlich)
Der Zweck des § 8 Abs.1 Satz 2 Buchst. d TVöD besteht darin, den Arbeitnehmern bei Feiertagsarbeit möglichst einen Freizeitausgleich durch Freistellung an einem Werktag bzw. durch entsprechende Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall (nur) 35 v. H., weil im Ergebnis keine zusätzliche Arbeit geleistet wird. Nur wenn dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, er also im Ergebnis zusätzliche Arbeit erbringt, ergibt sich ein Aufschlag von – konsequent – 135 % (im Anschluss an BAG 09. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 – Rn. 22)
Normenkette
TVöD § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 04.08.2010; Aktenzeichen 2 Ca 613/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 6 AZR 695/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 4. August 2010 – 2 Ca 613/09 – wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zahlung von 349,08 Euro brutto nebst Zinsen mit der Behauptung verlangt, er habe für die Arbeit am 8. April 2007, am 23. März 2008 und am 10., 12. und 13. April 2009 keinen Freizeitausgleich und dennoch nur 35 % Zuschlag erhalten.
Im Übrigen wird Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Entgelt für Feiertagsarbeit.
Der Beklagte ist ein Abwasserverband, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 1. Januar 2001 als Elektriker und Klärwärter beschäftigt. Er wird ständig nach einem Dienstplan eingesetzt, der turnusmäßig Rufbereitschaft vorsieht. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 5. Dezember 2000 (Bl. 120 d.A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der für Gemeinden geltenden Fassung.
Der Kläger erhält für die Rufbereitschaft die tarifliche Pauschale. Für die im Rahmen der Rufbereitschaft an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit zahlt der Beklagte zusätzlich zum Tabellenentgelt einen Zuschlag in Höhe von 135 v. H., wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird, bzw. in Höhe von 35 v.H. bei Freizeitausgleich. Der Kläger erbrachte im Rahmen der Rufbereitschaft in den Jahren 2001 bis 2007 insgesamt 74 Arbeitsstunden an Feiertagen. In den Jahren 2008 und 2009 erbrachte der Kläger im Rahmen seiner Rufbereitschaft 33,5 Stunden Arbeitsleistung an Wochenfeiertagen. So arbeitete im Jahr 2008 am Karfreitag 4,5 Stunden und am Ostermontag 1 Stunde und erhielt hierfür neben seinem auf diese Stunden entfallenden Tabellenentgelt den Zuschlag von 35% in Höhe von 4,40 Euro brutto pro Stunde. In der Abrechnung (Bl. 44 d.A) ist vermerkt, es sei Freizeitausgleich gewährt worden. Am 1. Mai 2008 arbeitete er 8,5 Stunden und erhielt neben seinem Tabellenentgelt und Freizeitausgleich für diese Stunden einen Zuschlag in Höhe von 4,64 Euro brutto pro Stunde. Am 25. und 26. Dezember 2008 arbeitete er insgesamt 12,5 Stunden. Der Beklagte legte der Berechnung der Vergütung nur 12 Stunden zugrunde, wogegen der Kläger sich nicht richtet. Der Beklagte zahlte an den Kläger für diese Stunden neben dem Tabellenentgelt den sogenannten „Freizeitausgleich” in Höhe von 159 Euro brutto und einen Zuschlag in Höhe von 4,64 Euro brutto pro Stunde, insgesamt einen Betrag in Höhe von 214, 68 Euro brutto. Im Jahr 2009 arbeitete der Kläger am Karfreitag 5 Stunden und am Ostermontag 2 Stunden. Der Beklagte zahlte an den Kläger ausweislich der Abrechnung (Bl. 43 d. A.) für diese Stunden neben dem Tabellenentgelt den sogenannten „Freizeitausgleich” in Höhe von 95,41 Euro brutto und einen Zuschlag in Höhe von 4,77 Euro brutto pro Stunde, insgesamt einen Betrag in Höhe von 128,80 Euro brutto. Ferner arbeitete der Kläger am Ostersonntag 2008 7 Stunden ohne Freizeitausgleich. Hierfür erhielt er den Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 4,08 Euro brutto pro Stunde, insgesamt 28,56 Euro brutto. Am Ostersonntag 2009 arbeitete der Kläger 5,5 Stunden; der Beklagte zahlte einen Zuschlag in Höhe von 4,08 Euro brutto pro Stunde.
Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Klägers vom 17. März 2008, das nicht zu den Akten gereicht ist, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2008 die im Schreiben vom 17. März erhobenen Forderungen des Klägers ab. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 36 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 7. November 2008 erklärte der Kläger für die im Einzelnen genannten Feiertagsstunden seit 2001 Freizeitausgleich und 35 v.H. Zuschlag erhalten zu haben und verlangte für diese Stunden zusätzlich die Vergütung nebst Überstundenzuschlag. Wegen des Wortlauts des Sc...