Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 10.04.1996; Aktenzeichen 1 Ca 590/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichte in Hanau vom 10. April 1996 – 1 Ca 590/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 22. September 1995, weil die am 27. Juni 1947 geborene, seit dem 01. März 1994 zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.178,– DM in dem Betrieb der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigte Klägerin (Arbeitsvertrag Bl. 73 u. 74 d. A.) einen genehmigten, aber widerrufenen Urlaub angetreten hat, Vergütung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Oktober 1995 in Höhe von 3.167,55 DM brutto, Urlaubsabgeltung für 5 Urlaubstage in Höhe von 485,26 DM brutto, zusammen von 3.652,81 DM brutto, und haben erstinstanzlich im Wege der Widerklage über einen Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gestritten.
Das Arbeitsgericht in Hanau hat der mit dem Antrag,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. September 1995, sondern durch umgedeutete ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31. Oktober 1995 aufgelöst wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.585,26 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05. April 1996 zu zahlen,
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 1.067,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05. April 1996 zu zahlen, erhobenen Klage bezüglich des Zahlungsantrags in Höhe von 3.652,15 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05. April 1996 stattgegeben und sie im übrigen und die mit dem Antrag,
die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 1.500,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1996 zu zahlen,
erhobene Widerklage mit einem am 10. April 1996 verkündeten, der Beklagten am 19. August 1996 zugestellten Urteil – 1 Ca 590/95 (Bl. 33 – 38 d. A.) – abgewiesen. Zu dem Sachverhalt im einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 05. September 1996 Berufung eingelegt und diese am 04. Oktober 1996 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach deren unstreitigen Androhung durch Herrn Nesswetha am 07. September 1995 (Bl. 82 d. A.) berechtigt gewesen zu sein, weil die Klägerin trotz wirksamen Widerrufs der Urlaubsgewährung ihren Urlaub ab dem 11. September 1995 angetreten habe. Es habe ein Ausnahmefall vorgelegen, in dem die Klägerin verpflichtet gewesen sei, wegen der unstreitigen Erkrankung der Mitarbeiterinnen … 07. September bis 15. Oktober 1995 bei nur drei Mitarbeiterinnen auf den Urlaub zu diesen Zeitpunkt zu verzichten. Sie behauptet, Herr … ein freier Mitarbeiter, der von ihr für solche Aufgaben bevollmächtigt worden sei, habe der Klägerin erklärt, für die Kosten der Klägerin, die durch die Stornierung ihres Urlaubs entstehen würden, werde sie in vollem Umfange aufkommen. Nach dem Ausfall der Mitarbeiterin … und bei Urlaub der Klägerin habe ihr nur noch die Mitarbeiterin … zur Erledigung der gesamten Korrespondenz und des allgemeinen, täglich anfallenden Verwaltungsaufwandes zur Verfügung gestanden. Die Beschaffung einer Urlaubsvertretung sei theoretisch möglich gewesen, tatsächlich und praktisch jedoch ohne Nutzen für sie. Eine Ersatzkraft habe zunächst eingearbeitet werden müssen; mit dem Ende der Einarbeitungszeit sei auch der Arbeitseinsatz zu Ende gewesen. Zudem habe jemand zur Verfügung stehen müssen, um die Einarbeitung durchzuführen. Das sei der Mitarbeiterin Gnau neben ihren sonstigen Aufgaben nicht möglich gewesen. Durch den Urlaubsantritt der Klägerin sei ihr ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Sie habe aufgrund des ungenehmigten Urlaubs der Klägerin Antworten auf Bekanntschaftsanzeigen (geschaltete Anzeigen Bl. 83 – 85 d. A.) und Antworten auf entsprechende Mitarbeiterwerbung nicht bearbeiten können. In der Partnervermittlungsbranche sei Aktualität besonders wichtig und zügige Arbeit erforderlich (Beweis: Zeuge …). Es habe auch keine Aushilfskraft zur Verfügung gestanden, die die Arbeit der Klägerin habe miterledigen können (Beweis: Zeugen … und …). In einem am 11. Dezember 1996 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte vorgetragen, soweit noch Urlaubsabgeltung in Betracht gekommen sei, sei diese der Klägerin gezahlt worden. Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 10. April 1996 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Hanau, Az.: 1 Ca 590/95, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um die Zurückweisung der Berufung, indem sie das angefochtene Urteil, soweit es in die Berufung gelangt ist, verteidigt (Bl. 61–65, 89 – 92 d. A.). Sie behauptet, es habe keinerlei Grund gegeben, den Urlaub zu widerrufen. Sie befinde sich am Ende der Vergütungsskala für kaufmännische Mitarbeiter mit Vollzeittätigkeit. Wenn die Vergütung der Qualifikationsanford...