Das Gesetz regelt in § 1 HinSchG den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Geschützt sind demnach nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Selbständige oder Lieferanten. Für den öffentlichen Dienst ist von Bedeutung, dass auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten unter den persönlichen Geltungsbereich fallen.

Das Gesetz spricht nicht von Arbeitgebern, sondern von Beschäftigungsgebern. Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist, u. a. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Private Beschäftigungsgeber sind Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. (§ 3 Abs. 8 und 9 HinSchG).

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