Das Gesetz unterscheidet zwischen der Meldung von Informationen an interne oder externe Meldestellen (§ 3 Abs. 4 HinSchG) und die Offenlegung von Informationen. Darunter ist das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit zu verstehen (§ 3 Abs. 5 HinSchG).
5.1 Verstöße, deren Meldung den Schutz des Gesetzes auslöst
§ 2 HinSchG zählt auf, welche Meldungen oder Offenlegungen von Verstößen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Nach § 3 Abs. 2 HinSchG sind meldefähige Verstöße Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete nach § 2 HinSchG umfassen. Dazu können auch missbräuchliche Handlungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der missachteten Regelungen zuwider laufen, auch wenn sie formal rechtswidrig sind, bspw. das gezielte Ausnützen von lückenhaften gesetzlichen Regelungen.
Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße (§ 3 Abs. 2 HinSchG). Das Gesetz begrenzt die nach dem HinSchG meldefähigen Verstöße auf solche, die beim Arbeitgeber oder auch bei einem Kunden des Arbeitgebers begangen worden sind.
Das sind (auszugsweise und verkürzt)
- Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen und Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.
5.2 Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt nicht, ob und unter welchen Umständen Beschäftigte eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder seine Repräsentanten stellen dürfen. Hier bleibt es bei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach stellt die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte – soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angabe...