Grundsätzlich gehören notwendige Aufwendungen, die Personalratsmitgliedern durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 54 BPersVG entstehen, zu den von der Dienststelle/vom Bund zu erstattenden Kosten.
Einschränkend wird jedoch von der h. M. verlangt, dass für die Teilnahme an solch einer Veranstaltung ein jeweiliger Entsendungsbeschluss des Personalrats erforderlich ist. Dies wird daraus abgeleitet, dass wie auch im Betriebsverfassungsrecht, die Schulungskosten zu notwendigen Aufwendungen gehören; denn Schulung und Betriebsratstätigkeiten sind so eng miteinander verbunden, dass eine sachliche Trennung nicht möglich ist. Voraussetzung ist hierbei ein konkreter Beschluss hinsichtlich der jeweils zu besuchenden Veranstaltung; ein allgemeiner Beschluss zum generellen Besuch einer Schulung ist ebenso wenig ausreichend wie ein gefasster Beschluss über den Besuch einer anderen Veranstaltung oder eine nachträgliche Genehmigung nach Beendigung der Schulungs- bzw. Bildungsmaßnahme. Bei Schulungen nach § 54 Abs. 2 BPersVG ist zu beachten, dass im Gegensatz zu § 54 Abs. 1 BPersVG kein Entsendungsbeschluss des Personalrats vorliegen muss, da die Teilnahme hier auf einem individuellen, dem Personalrat nicht zuzurechnenden, Beschluss des Teilnehmers beruht. Somit fallen grds. nur Aufwendungen, die im Zuge einer Schulungsveranstaltung nach § 54 Abs. 1 BPersVG entstehen, unter die Kostentragungspflicht der Dienststelle/des Bundes, nicht aber solche im Rahmen einer Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung nach § 54 Abs. 2 BPersVG. Eine Ausnahme kann sich nur dann ergeben, soweit auch bei diesen Schulungen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Personalratsarbeit erforderlich sind. In diesen Fällen besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Nach dem OVG NRW sind die vom Innenausschuss des Bundestages geäußerten Anmerkungen, die Dienststelle solle die anfallenden Fahrtkosten erstatten, so auszulegen, dass es der Dienststelle nahegelegt wird, von der ihr nach § 11 Abs. 4 BRKG (§ 23 Abs. 2 a.F.) eingeräumten Erstattungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Inhaber des Anspruchs ist das jeweilige entsandte Personalratsmitglied, nicht der Personalrat selbst, da dieser nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche sein kann. Voraussetzung der Erstattungspflicht ist, dass die Schulungsveranstaltung dem Personalratsmitglied inhaltlich Kenntnisse vermittelt, die für die Personalratstätigkeit erforderlich sind. In der vorbehaltlosen Freistellung eines Personalratsmitglieds durch den Dienststellenleiter für eine Grundschulung liegt auch gleichzeitig die Anerkennung der Schulung als erforderlich, sowie eine grds. Übernahme der entstehenden Kosten.
Bei der Höhe der geltend gemachten Kosten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist das Personalratsmitglied nach dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet, bei der Wahl zwischen qualitativ gleichwertigen Schulungen die jeweils kostengünstigste zu wählen. Insoweit ist der Personalrat auch nicht berechtigt, ein behördeninternes Fortbildungsangebot, welches sich im Vorhinein nach den dazu in Betracht zu ziehenden Umständen als gleichwertig erweist, zugunsten einer wesentlich kostenaufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen.
Bei unterschiedlicher Qualität besteht dagegen ein Beurteilungsspielraum des Personalrats, d. h. er muss jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, an welcher Schulung das Personalratsmitglied teilnehmen soll. Kriterien können hier u. a. auch höhere oder geringere Reisekosten in Bezug auf eine kostspieligere Veranstaltung sein, sowie eine deutlich effektivere Schulung im Vergleich zu den übrigen. Zudem hat der Personalrat bei Fassung des Beschlusses auch jeweils einen Blick auf evtl. entstehende Folgekosten zu werfen.
Zur Frage, ob sich der Personalrat auf eine kostengünstigere Onlineschulung statt eines Präsenzseminares verweisen lassen darf, hat das BAG entschieden, dass bei der Entscheidung über die Entsendung eines seiner Mitglieder auf eine Schulung die Personalvertretung (vorliegend der Betriebsrat) einen gewissen Beurteilungsspielraum habe. Dieser umfasse grundsätzlich auch die Auswahl des Schulungsformats. Es halte sich hierbei innerhalb des Beurteilungsspielraums, wenn bei der Entscheidung darüber die bisherigen Erfahrungen seiner Mitglieder mit Präsenz- und Onlineseminaren sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches unter den Seminarteilnehmern mit berücksichtigt werde.
Ein Masterstudiengang oder ein ihm zugeordneter Zertifikatsstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule ist wegen seiner wissenschaftlichen Ausrichtung dagegen regelmäßig keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung.
U. U., insbesondere soweit eine Schulung nur teilweise für die Personalratstätigkeit erforderlich ist, ist es gerechtfertigt, dass die Dienststelle/der Bund auch nur einen Anteil der Ko...