§ 40 PersVG BE

In Berlin enthält § 40 PersVG BE eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene trägt hier, statt dem Bund, die Verwaltung die entstehenden Kosten.

Für Reisetätigkeiten wird in Satz 2 auf § 77 des Landesbeamtengesetzes verwiesen.

Nicht mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG wird nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

§ 40 PersVG BE enthält keine dem § 48 BPersVG vergleichbare Bestimmung.

Dafür ist in § 40 Abs. 3 PersVG BE eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Heranziehung von Sachverständigen normiert. Hiernach kann der Personalrat bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige heranziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Soweit hierdurch allerdings Kosten entstehen, wird einschränkend angeordnet, dass in diesem Fall die Dienstelle ihr Einvernehmen geben muss.

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