Nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte (Plural!), wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird". Damit nicht jeder abgelehnte Urlaubswunsch (uneingeschränkt!) mitbestimmungspflichtig wird, muss die Vorschrift (nach hier vertretener Auffassung) eng ausgelegt werden. Es kann (schon wegen des im Plural gehaltenen Wortlauts der Norm: "Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird") nicht um den Fall der Ablehnung eines Urlaubswunsches eines einzelnen Beschäftigten gehen, sondern der Anwendungsbereich der Norm ist von vornherein nur eröffnet, wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig Urlaub nehmen wollen und der Dienststellenleiter kein (notwendiges) Einvernehmen herstellen kann. Von der Norm erfasst ist nur der Erholungsurlaub, nicht aber auch Sonderurlaub oder Urlaub aus sonstigen Gründen.[1]

[1] Zutreffend Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz PVG BW, 16. Aufl. 2019, § 74 Rn. 14

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