Bei der ordentlichen Kündigung besteht gem. § 83 Abs. 1 PersVG RPein Mitwirkungsrecht des Personalrates, wobei seine Einwendung auf den Katalog des § 83 Abs. 1 Satz 3 PersVG RP begrenzt sind.

Einwendungen gegen die Sozialauswahl

§ 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LPersVG RP besteht ein Mitwirkungsrecht bei Einwendungen gegen die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG). Der Arbeitgeber muss daher sowohl mitteilen, dass er eine Sozialauswahl durchgeführt hat, als auch wie er sie durchgeführt hat. Es sind die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers und die aller als vergleichbar eingestuften Kolleginnen und Kollegen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist die Art der Gewichtung dieser Sozialdaten darzustellen. Es ist aber auch mitzuteilen, welche Arbeitnehmer nach welchen Gesichtspunkten als vergleichbar angesehen wurden.

Verstoß gegen Richtlinie zur Personalauswahl

Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LPersVG RP kann der Personalrat bei einem Verstoß gegen Richtlinie zur Personalauswahl im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 4c LPersVG RP Einwendungen gegen die Kündigung erheben.

Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Bei einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit müsste der Personalrat aufzeigen, dass eine vertragsgemäße Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz der Dienststelle, einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs einschließlich seines Einzugsgebietes besteht.

Weiterbeschäftigung nach Umschulung oder Fortbildung

Bei einer Möglichkeit der Weiterbeschäftigung und Umsetzung der Fortbildung i. S. v. § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LPersVG RP muss der Personalrat aufzeigen, dass es einen vergleichbaren (Entgeltgruppe als Maßstab) freien Arbeitsplatz gibt, auf den nach einer in zeitlicher Hinsicht dem Arbeitgeber zumutbaren Maßnahme der weitere Einsatz des betroffenen Mitarbeiters möglich ist. Dabei sind auch die persönlichen Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss der Umschulung oder Fortbildung darzulegen.

Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

Während die Einwendungen aus § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 LPersVG RP von einem Fortbestand des Vertrages ausgehen, ist bei § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LPersVG RP auch eine Änderung der Vertragsbedingungen möglich.

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