§ 73 Abs. 3 ThürPersVG
Die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung sind in § 73 ThürPersVG geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. Der Katalog des § 73 ThürPersVG geht, da er die Fälle des § 78 BPersVG mitumfasst, weit über die Tatbestände des § 84 BPersVG hinaus. Die Mehrzahl der Tatbestände entspricht § 78 BPersVG. Nachstehend wird auf die § 84 BPersVG entsprechenden Tatbestände hingewiesen. Der Umfang der Mitbestimmung ist in § 69 ThürPersVG geregelt, das Verfahren in § 69a ThürPersVG.
§ 69 Abs. 4 ThürPersVG Regel im Zusammenhang mit der Mitbestimmung den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten.
Soweit die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten angeordnet ist, werden immer schutzwürdige persönliche Interessen berührt sein. Es wird auch immer um persönliche Daten, gegebenenfalls auch um besonders sensible persönliche Daten (z. B. Krankheitsfälle, personenbedingte Kündigung oder betriebliches Eingliederungsmanagement) gehen. In diesen Fällen setzt die Mitbestimmung – anders als in der bisherigen Regelung – zwar keinen Antrag des Beschäftigten voraus, aber dessen vorher schriftlich einzuholende Zustimmung. Daraus ergibt sich automatisch, dass der betroffene Beschäftigte (und natürlich auch Beamte) im Voraus auf die beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme hinzuweisen ist und die Zustimmung erfragt werden muss. Ungeachtet dessen verlangt das Gesetz, das der/die Vorsitzende der Personalvertretung über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten ist. Dies schränkt im Hinblick auf den Datenschutz den Personenkreis, der Kenntnis haben kann, automatisch ein., ist aber zugleich ein wichtiges Kontrollinstrument.
3.16.1 Verwaltungsanordnungen
Das Mitwirkungsrecht nach § 73 Abs. 3 Nr. 8 ThürPersVG entspricht der Bundesregelung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Auf diese Kommentierung wird verwiesen.
3.16.2 Privatisierung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen
Mit dem ausdrücklichen Zusatz der Privatisierungsfälle gewährt § 73 Abs. 3 Nr. 9 ThürPersVG ein über die Bundesnorm (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BPersVG) in diesem Punkt hinausgehendes Recht der eingeschränkten Mitbestimmung.
Gerade auch die Privatisierung kann zum Wegfall von Arbeitsplätzen in einer Dienststelle führen. Daher ist es konsequent, bei derart bedeutenden Entscheidungen die Arbeitnehmervertretung im Vorfeld zu beteiligen.
3.16.3 Erhebung von Disziplinarklagen gegen Beamte
In § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG ist entsprechend dem Bundesrecht eine Beteiligung im Zusammenhang mit der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte in der Form der eingeschränkten Mitbestimmung geregelt.
3.16.4 Entlassung von Beamten
§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ThürPersVG enthält die Entsprechung zu § 84 Abs. 1 Satz Nr. 5 BPersVG.
3.16.5 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Der Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gem. § 73 Abs. 2 Nr. 11 ThürPersVG ist ein Mitbestimmungstatbestand. Anstelle des früheren Antragserfordernisses ergibt sich jetzt die Zustimmungsregelung gemäß § 69 Abs. 4 ThürPersVG.
Das können alle Fallvarianten im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ruhestand sein, also auch der Fall des Antrags des Beschäftigten.
Dies gilt nicht im Falle von Beamten ab A 16 und entsprechenden Entgeltgruppen der Arbeitnehmer, § 69 Abs. 5 ThürPersVG.