Die Besteuerung der Betriebsrente richtet sich danach, ob diese mit versteuerten oder steuerfreien Aufwendungen finanziert wurde.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
Die Betriebsrente aus Versicherungszeiten vor 2003 ist – da sie bis dahin ausschließlich über Umlagen finanziert wurde – nur mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern. Dieser richtet sich nach dem Alter des Versicherten zum Beginn der Betriebsrente. Dieser altersbedingte Ertragsanteil beträgt seit dem Jahr 2005 beispielsweise bei Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren 18 % und bei im Alter von 63 Jahren 20 %.
Bei einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres und Versteuerung nur des Ertragsanteils sind also nur 18 % des Rentenbetrages als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen; das wäre bei einer Rente in Höhe von 1.000 EUR also ein Betrag von 180 EUR.
Bei den ab dem Jahr 2003 erworbenen Rentenanwartschaften ist jedoch zu differenzieren. Je nachdem, wie die Anwartschaften finanziert wurden, erfolgt eine Versteuerung mit dem Ertragsanteil bzw. in vollem Umfang. Diese unterschiedliche Behandlung ergibt sich, weil die Betriebsrente ab dem Jahr 2003 teilweise bereits durch Beiträge oder Zusatzbeiträge in eine kapitalgedeckte Altersversorgung finanziert worden sein kann. Solche Beiträge können in der Einzahlungsphase bis zu einem nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 Abs. 6 EStG geregelten Höchstbetrag steuerfrei sein. Soweit hierdurch Steuerfreiheit besteht, sind die daraus resultierenden Rentenanwartschaften voll zu versteuern.
Bei einer Mischfinanzierung aus Umlagen und Zusatzbeiträgen ergeben sich also pro Jahr Rentenanwartschaften, deren einer Teil nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (weil er mit pauschal oder individuell versteuerten Aufwendungen finanziert wurde) und der andere Teil voll zu versteuern ist (soweit er mit steuerfreien Aufwendungen finanziert wurde).
Mit der Rentenfestsetzung teilt die Zusatzversorgungskasse jedem Rentner genau mit, welcher Rentenanteil voll bzw. mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Danach erhalten die Rentner jährlich eine Mitteilung, aus der sich die steuerrechtliche Aufteilung der Rentenbeträge ersehen lässt.
Steuern sind jedoch nur dann aus der Betriebsrente zu entrichten, wenn alle Einkünfte den Grundfreibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag überschreiten. Genauere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.
Aus der Betriebsrente sind neben der Steuer auch Beiträge (und zwar in voller Höhe) zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu zahlen. Die Zusatzversorgungskasse zahlt also keinen Zuschuss zu diesen Beiträgen.
Durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz werden Betriebsrentner ab dem 1.1.2020 von einem Teil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung freigestellt. Die Renten sind bis zu einem Betrag von 164,50 EUR (im Jahr 2022 = Ein Zwanzigstel der Allgemeinen Bezugsgröße (3.290 EUR) in der Sozialversicherung) beitragsfrei.
Beträgt die Betriebsrente monatlich 200,00 EUR, so sind 164,50 EUR beitragsfrei, so dass der Versicherte lediglich aus 35,50 EUR (die den Freibetrag überschreiten) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss.
Die Neuregelung gilt nur für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung; für Beiträge zur Pflegeversicherung gelten die ursprünglichen Regelungen weiter.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts. Hier gilt weiterhin die Freigrenze von einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Es sind auch künftig aus der kompletten Betriebsrente die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose) zu entrichten, wenn die Betriebsrente über dem Schwellenwert (2021: 164,50 EUR) liegt. Die neue Regelung gilt auch nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die bisherige Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.