Auch durch die Neuregelung der Altersteilzeit durch den TV FlexAZ vom 27.2.2010 hat sich in der Zusatzversorgung nichts geändert. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im ATV bzw. ATV-K bleibt es bei dem bisherigen Faktor 1,8, so dass das anzusetzende Entgelt weiterhin 90 % der vor Beginn der Altersteilzeit erhaltenen Bezüge entspricht.

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