Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen (vgl. Teil II 3) erfüllen.
4.7.1 Beschäftigte in Altersteilzeit
Beschäftigte, die eine Altersteilzeitarbeit ausüben, sind versicherungspflichtig. Gleichgültig welches Modell für die Altersteilzeit ausgewählt wurde, fallen Umlagen und Beiträge für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit an, also auch während der Freizeitphase im Blockmodell (vgl. Teil V 4).
4.7.2 Beschäftigte mit Altersrente als Teilrente
Versicherungspflicht besteht auch bei einer Teilzeitbeschäftigung wegen Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Teil II 5.6.2). Dies gilt auch bei der Weiterbeschäftigung während einer Flexiblen Arbeitszeit (FALTER) im Rahmen des Tarifvertrages zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte vom 27.2.2010 bzw. des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexiG) ab 1.1.2017.
4.7.3 Beschäftigte mit Altersrente als Vollrente
Versicherungsfrei ist hingegen ein Beschäftigter, der bereits eine Altersrente als Vollrente bezieht. Wird zunächst eine Altersrente als Vollrente bezogen, diese anschließend wegen zu hohen Hinzuverdienstes in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, und wird während des Bezugs der Teilrente eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, besteht dennoch Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung.
4.7.4 Beschäftigung auf Abruf
Wenn in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrages zeitweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anfällt (z. B. Arbeit nach Anfall, Arbeit auf Abruf) bleibt für diese Zeit das Versicherungsverhältnis als Pflichtversicherung bestehen. Die Fehlzeit wird dann mit dem Versicherungsmerkmal 40 gemeldet. Versicherungsabschnitte für Zeiträume mit Fehlzeiten, die weniger als einen Kalendermonat betragen, sind nicht zu melden. Bei einer Unterbrechung der Arbeit ist keine Abmeldung und Wiederanmeldung vorzunehmen.
4.7.5 Beschäftigung während Elternzeit
Seit dem 1.9.1994 sind auch Teilzeitbeschäftigungen während einer Elternzeit versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Bei einer solchen Beschäftigung ist zu beachten, dass bei einer Beschäftigung während der Elternzeit keine soziale Komponente mehr gezahlt wird und damit ggf. ein Versorgungsnachteil eintreten kann (vgl. Teil I 5.6.1).