Nach den tariflichen Vorschriften (z. B. § 33 TVöD/TV-L) endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Pflichtversicherung.

Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt bei der Zusatzversorgungskasse abzumelden.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschäftigte trotz Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. Erreichens der gesetzlichen Altersrente für eine abschlagsfreie Regelaltersrente keine gesetzliche Rente beantragt und über diesen Zeitpunkt hinaus weiter beschäftigt wird. Die Pflichtversicherung besteht dann fort, sofern keine Altersrente als Vollrente bezogen wird (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V Abs. 1 Nr. 6 VBL-S).

Bei Lehrern endet das Arbeitsverhältnis nach § 51 Nr. 4 TVöD/TV-L erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem der Lehrer das gesetzlich festgelegte Alter für die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat. Die Pflichtversicherung endet – sofern keine Altersrente als Vollrente bezogen wird – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

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