Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden (§ 33 Abs. 3 TVöD/TV-L). Es gelten die gleichen Regelungen wie unter 6.2.1.2.

Auch in diesem Fall benötigt die Zusatzversorgungseinrichtung eine Abmeldung (Abmeldegrund 04), um die bis zum Rentenbeginn noch entstandenen Versicherungszeiten und geflossenen Entgelte in die Rentenberechnung mit einbeziehen zu können.

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