Nach § 20 Abs. 8 IfSG müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind entweder einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen.

 
Hinweis

Das Gesetz differenziert bei der Immunität, aber auch bei dem Impfschutz, nach dem ersten und zweiten Lebensjahr der Person. Hier geht es um die in den jeweiligen Einrichtungen betreuten Personen. Da dies für den vorliegenden arbeitsrechtlichen Bezug keine Rolle spielt, wird im folgenden diesbezüglich nicht differenziert.

In § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG werden die Voraussetzungen dargestellt: Danach besteht ein ausreichender Schutz gegen Masern, wenn 2 Schutzimpfungen durchgeführt wurden. Dies gilt ausweislich der gesetzlichen Regelung auch, wenn zur Erlangung des Impfschutzes ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.

Von dieser Anforderung besteht die Ausnahme der medizinischen Kontraindikation. Können Personen nicht geimpft werden aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, so gilt nach der gesetzlichen Regelung § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nicht mit der Folge, dass keine weitere Prüfung vorzunehmen ist. Diese Personen werden im Ergebnis so behandelt, als seien sie bis zum 31.12.1970 geboren; der Anwendungsbereich der Norm ist also nicht eröffnet.

Diese Anforderungen werden durch § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG konkretisiert. Dieser Absatz 9 gilt auch für die unter Absatz 8 fallenden Beschäftigten durch den Verweis in § 20 Abs. 10 IfSG. Damit bestehen im Ergebnis dieselben Anforderungen an den Nachweis, unabhängig von der Zuordnung der Person zu Absatz 8 oder Absatz 9.

 
Praxis-Tipp

Im Rahmen der Prüfung, ob unter medizinischen Gesichtspunkten ein ausreichender Impfschutz gegeben ist, sollte gegebenenfalls der Betriebsarzt konsultiert werden.

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