Scheidet ein Beschäftigter während eines Monats aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und erhält der Versicherte eine Teilvergütung, ist der Grenzbetrag (ggf. der erhöhte Grenzbetrag) nicht auf die entsprechenden Tage umzurechnen, für die Anspruch auf Vergütung besteht.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte scheidet zum 15.6. aus dem Arbeitsverhältnis aus und beginnt am 1.7. bei einem neuen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst.

Die Vergütung für die Zeit vom 1. Juni bis 15. Juni beträgt 4.000,00 EUR (15/30 aus 8.000,00 EUR). Außerdem wird Überstundenvergütung in Höhe von 800,00 EUR für die in den Monaten April und Mai geleisteten Überstunden gewährt.

Für den Beschäftigten wurde bereits im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage entrichtet.

Da der Grenzbetrag (für Juni 2021: 7.951,34 EUR,) nicht auf die Tage 1. bis 15. Juni aufzuteilen ist, wird der Grenzbetrag nicht überschritten. Eine zusätzliche Umlage fällt somit nicht an.

In der Zukunft ist keine zusätzliche Umlage mehr zu zahlen, da nach einem Arbeitgeberwechsel keine zusätzliche Umlage mehr anfällt.

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