Soweit die Umlage nicht steuerfrei ist, ist sie zu versteuern. Dabei hat zunächst der Arbeitgeber die Umlage – bis zu einem Grenzbetrag – pauschal zu versteuern. Über den Grenzbetrag hinausgehende Umlagen sind vom Beschäftigten individuell zu versteuern, erhöhen also sein steuerpflichtiges Entgelt.
Eine Pauschalversteuerung von Umlagen nach § 40 b EStG kann nur im ersten Dienstverhältnis erfolgen, also nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis z. B. mit der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet, so ist die Umlage individuell zu versteuern.
Für geringfügig Beschäftigte oder Minijobs kann evtl. nach § 40 a EStG eine besondere Form der Pauschalversteuerung in Höhe von 2 % angewendet werden.
5.1.2.1 Höhe der pauschal versteuerten Umlage
Ein tarifgebundener Arbeitgeber im Bereich des ATV-K hat die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV-K). Dieser Betrag gilt auch für das Tarifgebiet Ost. Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag vom monatlich 92,03 EUR. Dies sind Monatsbeträge und können nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, wenn z. B. in einem Monat nicht der volle Pauschbetrag ausgeschöpft wurde.
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann den Jahresgrenzbetrag zur Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG in Höhe von 1.752,00 EUR voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Jahresbetrag in 12 gleiche Monatsteile à 146,00 EUR aufgeteilt wird, oder ob die gesamte Umlage so lange pauschal versteuert wird, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist.
Tarifgebundener Arbeitgeber ATV-K und Tarifgebiet Ost |
Tarifgebundener Arbeitgeber ATV |
Nicht tarifgebundener Arbeitgeber |
89,48 EUR monatlich |
92,03 EUR monatlich |
1.752 EUR jährlich oder 146 EUR monatlich |
5.1.2.2 Durchschnittsberechnungsverfahren
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können zudem bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 b EStG für die Umlagen ein Durchschnittsberechnungsverfahren anwenden. Bei Gruppenversicherungsverträgen kann ein Durchschnittswert aller Beschäftigter zugrunde gelegt werden, wobei Beschäftigte, für die der Arbeitgeber mehr als 2.148,00 EUR pauschal zu versteuernde Umlagen im Jahr zahlt (also nach Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG), nicht berücksichtigt werden dürfen.
Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG sind bei der Durchschnittsberechnung nicht heranzuziehen.
Übersteigt die Summe aller pauschal zu versteuernden Umlagen nach Anwendung des § 3 Nr. 56 EStG (max. jedoch 2.148,00 EUR pro Beschäftigten) geteilt durch die Anzahl der Beschäftigten nicht den Wert von 1.752,00 EUR, so ist die jeweilige Umlage für jeden Beschäftigten der Pauschalbesteuerung zugrunde zu legen.
Ein Arbeitgeber zahlt nach Steuerfreistellung der Umlage gemäß § 3 Nr. 56 EStG noch für
15 Beschäftigte eine Umlage von 1.100,00 EUR im Jahr
3 Beschäftigte eine Umlage von 2.000,00 EUR im Jahr und
1 Beschäftigten von 2.200,00 EUR im Jahr.
Der Beschäftigte mit 2.200,00 EUR Umlagen im Jahr darf zur Durchschnittsberechnung nicht herangezogen werden, da der Umlagewert über 2.148,00 EUR liegt. Für alle anderen Beschäftigten ergibt sich folgender Durchschnitt:
15 × 1.100,00 EUR |
= |
16.500,00 EUR |
3 × 2.000,00 EUR |
= |
6.000,00 EUR |
Summe |
|
22.500,00 EUR : 18 Beschäftigte = 1.250,00 EUR |
Nachdem der Durchschnittswert unter 1.752,00 EUR liegt, können auch die Umlagen der Beschäftigten mit 2.000,00 EUR Umlagenaufkommen pauschal versteuert werden.
Der Steuersatz für die Pauschalbesteuerung beträgt 20 %. Aus dieser Pauschalsteuer sind zudem noch eine pauschale Kirchensteuer und ein pauschaler Solidaritätszuschlag zu entrichten.
Je nach Höhe des Umlagesatzes lässt sich eine Einkommensgrenze festlegen, bis zu der der Arbeitgeber die Umlage pauschal zu versteuern hat.
Der Grenzbetrag errechnet sich wie folgt: pauschal versteuerter Betrag : Umlagesatz v. H. = Grenzbetrag also z. B. 89,48 EUR : 3,75 % = 2.386,13 EUR. Damit hätte der Beschäftigte bei einem Entgelt über diesem Betrag einen Teil der Umlage individuell zu versteuern. |
Der jeweilige monatliche Pauschalbesteuerungsbetrag gilt für jeden Monat des Kalenderjahres, unabhängig davon, ob
- im Laufe eines Kalenderjahres alle Monate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt belegt sind,
- sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Laufe des Kalenderjahres ändert,
- zum laufenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt eine Jahressonderzahlung gezahlt wird.
Werden Umlagen nachentrichtet, sind diese im Monat der Nachentrichtung (Zuflussprinzip) steuerpflichtig. Es verbleibt beim jeweiligen monatlichen Pauschalbesteuerungsbetrag.
Beispiel 1
Ein Beschäftigter bezieht im Monat Januar ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 1.500,00 EUR.
Bei einem Umlagesatz von z. B. 4,75 % ergibt sich eine Umlage von 56,25 EUR.
Da der monatliche Grenzbetrag von 89,48 EUR nicht überschritten wird, ist der Betrag von 56,25 EUR durch den Arbeitgeber pauschal zu versteuern.
(Beispiel ohne Berücksichtigung einer eventuellen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG – z. B. kein...