Die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt (§ 20 Abs. 2 TVöD). Über die gestaffelten Bemessungssätze werden soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Bemessungssatz ist gem. § 20 Abs. 2 TVöD-Bund in den unteren Entgeltgruppen 1 bis 8 am höchsten, sieht bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a bis 12 einen mittleren Prozentsatz vor und ist in den oberen Entgeltgruppen 13 bis 15 am niedrigsten.
Nach § 20 Abs. 2 TVöD-Bund beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD-Bund fallen,
in den Entgeltgruppen | Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost im Kalenderjahr | ||||
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2016 | 2017 | 2018 | 2019 | seit 2020 | ||
1 bis 8 | 90 % | 72 % | 76,5 % | 81 % | 85,5 % | 90 % |
9a bis 12 | 80 % | 64 % | 68 % | 72 % | 76 % | 80 % |
13 bis 15 | 60 % | 48 % | 51 % | 54 % | 57 % | 60 % |
der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
Für die im Geltungsbereich des TVöD-Bund Tarifgebiet Ost dem Abrechnungsverband Ost der VBL unterliegenden Pflichtversicherten wird die Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2016 schrittweise auf das Niveau der Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West wie vorstehend aufgeführt erhöht.[1]
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