Christoph Tillmanns, Dr. Manuel Schütt
Der Anspruch auf Partnerfreistellung setzt zunächst voraus, dass auch der Partner in den persönlichen Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nach § 1 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 MuSchG Ref-E fällt. Partner können demnach alle Menschen sein, die in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV stehen oder im Katalog nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1–8 MuSchG aufgezählt sind, z. B. auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige oder angestellte sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer.
Der Begriff des anspruchsberechtigten Partners ist darüber hinaus in § 2 Abs. 6 Nrn. 1–3 MuSchG Ref-E gesetzlich bestimmt.
Er ist dadurch gekennzeichnet, dass vorrangig die Personen, die mit der Mutter verheiratet sind oder eine Partnerschaft geschlossen haben und mit ihr in einem Haushalt leben, Partner sind. Nur nachrangig für den Fall, dass die Mutter alleinerziehend ist und es eine solche Person nicht gibt, kann die Mutter beliebig einen Partner bestimmen.
Differenzierung zwischen Elternteil und anderer Person
Partner im Sinne dieses Gesetzes ist nach Nr. 1 vorrangig der andere Elternteil, der mit der Frau, die entbunden hat, in einem Haushalt lebt. Darunter fällt vor allem der leibliche Vater des Kindes. Die Vaterschaft richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vater im Sinne von § 1592 BGB ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass er mit der Mutter zusammen in einem Haushalt lebt. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen unter Frauen ist die Ehefrau der Mutter (noch) nicht der andere Elternteil, weil hier erst noch ein Adoptionsverfahren durchzuführen ist. Die Ehefrau der Mutter fällt daher nicht unter Nr. 1.
Partner nach Nr. 2 ("andere Person in Lebenspartnerschaft im gemeinsamen Haushalt") ist die Person, die mit der Mutter in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und mit ihr in einem Haushalt lebt. Das kann sowohl der nichteheliche Vater des Kindes sein als auch die Ehefrau der Mutter, denn beide gelten zunächst nicht als Elternteil i. S. d. §§ 1592 ff. BGB. Der Begriff der Lebenspartnerschaft ist hier nicht im Rechtssinne zu verstehen, zumal es seit dem Jahr 2017 keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr gibt, sondern seit diesem Zeitraum die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Personen möglich ist. Gemeint ist hier vielmehr eine tatsächliche auf Dauer eingegangene persönliche Bindung, die in einer früheren Lebenspartnerschaft im rechtlichen Sinne, einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen kann. Diese Vorschrift soll insbesondere diejenigen Fälle erfassen, in denen z. B. in einer Lebenspartnerschaft der eine Lebenspartner aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens kein rechtlicher Elternteil ist.
Anspruchsberechtigte Person von Gesetzes wegen
Ist ein Partner nach Nr. 1 (leiblicher Vater) oder nach Nr. 2 (Lebenspartner/in) vorhanden (Nr. 1 und Nr. 2 schließen sich gegenseitig aus), die oder der mit der Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt, so ist diese Person von Gesetzes wegen der anspruchsberechtigte Partner. Der Anspruch auf Partnerfreistellung besteht unabhängig davon, ob die Mutter damit einverstanden ist. Diese kann nicht verhindern, dass der Partner die Partnerfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch nimmt. Die Mutter hat keine Möglichkeit, eine andere Person zu bestimmen, selbst wenn dieser Partner kurzfristig verhindert ist, beispielsweise durch eine Dienstreise oder Krankheit.
Nur dann, wenn ein solcher Partner nicht vorhanden ist, die Mutter also alleinerziehend ist, kann die Mutter nach Nr. 3 eine andere Person als Partner bestimmen. In der Bestimmung der Person ist die Mutter dann frei. Es muss sich nicht um einen nahen Angehörigen handeln, sondern kann z. B. auch eine Freundin sein.
Die Benennung eines Partners nach Nr. 3 kann auch noch nach der Entbindung durch die Mutter geschehen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Anspruch auf Partnerfreistellung nach der Entbindung längstens für 10 Arbeitstage besteht.
Es kann nur eine Person Partner im Sinne dieser Vorschrift sein.