Rz. 13
In Abs. 3 sind sämtliche Einkommensarten (abschließende Aufzählung) genannt, die zum sog. Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gehören. Seit 2002 zählen dazu nicht nur Leistungen aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern auch solche auf privatrechtlicher Basis.
Erwerbsersatzeinkommen werden nach ihrer Bestimmung entweder nur für eine Übergangszeit oder aber auf Dauer gezahlt (kurzfristig oder als Dauerleistung).
Eine Kapitalleistung oder eine Abfindung, die anstelle einer wiederkehrenden Leistung erbracht wird, ist ebenfalls als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen (vgl. Rz. 27).
Rz. 14
Kurzfristige Ersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind:
Vergleichbare Leistungen i. S. d. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind:
- das Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse;
- die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung aus der gesetzlichen Unfallversicherung;
- die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 70 SGB III, nicht dagegen die einer BAföG-Leistung vergleichbaren Beihilfe nach § 59 SGB III;
- der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III, wegen seiner besonderen Zweckbestimmung wird der der sozialen Sicherung dienende Teil des Gründungszuschusses i. H. v. monatlich 300,00 EUR von den Rentenversicherungsträgern nicht als auf die Rente anzurechnendes Einkommen berücksichtigt (vgl. rvRecht – Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 93 SGB III, Nr. 5.4.1);
- der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.
Rz. 15
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 10 sind:
Rz. 16
- Renten der Rentenversicherung (Nr. 2), und zwar:
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45, 240, 302a, 302b SGB VI), Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI), Renten wegen Alters (§§ 35 bis 37, 40, 235, 236, 236a, 236b, 237, 237a, 238 SGB VI), Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI), Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus.
Rz. 17
- Leistungen nach §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar (Nr. 2)
Das sind Ansprüche, die sich aus der Rechtsangleichung herleiten und von den Rentenversicherungsträgern gezahlt werden.
Rz. 18
- Versichertenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) (Nr. 3)
Das betrifft die Regelaltersrenten, vorzeitige Altersrenten (§§ 11, 12 ALG) und Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung(§ 13 ALG).
Rz. 19
- Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Nr. 4)
Sie werden von den Trägern der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 56 SGB VII) um mindestens 20 % gemindert ist.
Die Rente ist nicht in ihrer vollen Höhe, sondern nur insoweit als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, als sie den Betrag übersteigt, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Grundrente nach dem BVG (§ 31 Abs. 1) zu zahlen wäre.
Eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt.
Mehrleistungen (§ 94 SGB VII) gehören ebenso wie das Pflegegeld (§ 44 Abs. 2 SGB VII) nicht zu den als Verletztenrente anzurechnenden Einkünften.
Bei einer MdE um 20 v. H. wird ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer MdE um 10 v. H. wird ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente angesetzt.
Rz. 20