Rz. 13
Durch § 2 Abs. 1a wird für die Sozialversicherung und Arbeitsförderung bestimmt, dass für den Status "Deutscher" Art. 116 GG maßgebend ist. Deutscher ist nach Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Statusänderungen regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes v. 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) mit Wirkung zum 1.1.2000, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 28.8.2013 (BGBl. I S. 3458). Nach § 1 StAG ist Deutscher i. S. des Gesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit wird erworben (§ 3 Abs. 1 StAG) durch Geburt (§ 4 StAG), durch Erklärung nach § 5 StAG, durch Annahme als Kind (§ 6 StAG), durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 StAG), durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG (§ 40a StAG), für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG). Die in Art. 116 Abs. 1 GG benutzten Begriffe "Vertriebene", "Flüchtling" und "deutsche Volkszugehörigkeit" werden in §§ 1, 3, 6 des Bundesvertriebenengesetzes bestimmt (hierzu im Einzelnen Kokott, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 116 Rz. 4 ff.). Dessen Definitionen sind für die Auslegung des Art. 116 GG maßgeblich (Kokott, a.a.O, Art. 116 Rz. 3). Die aus "politischen, rassischen oder religiösen Gründen" Ausgebürgerten (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG; hierzu im Einzelnen Kokott, a. a. O., Art. 116 Rz. 20 ff.) sind i. d. R. Verfolgte i. S. d. §§ 1, 2 Bundesentschädigungsgesetz (Seewald, in: KassKomm-SGB IV, 71. Ergänzung 2011, § 2 Rz. 5c).
Ungeachtet dessen und obgleich § 2 Abs. 1a unter der Überschrift "Versicherter Personenkreis" steht, beschränkt er die Sozialversicherung nicht auf Deutsche i. S. d. GG (vgl. Padé, in: juris-PK SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 2 Rz. 17). Dass "Deutsche" i. S. d. Sozialversicherung Deutsche i. S. d. Art. 116 GG sind, sollte auch ohne § 2 Abs. 1a deutlich sein. Anders formuliert: Deutsche i. S. d. Art. 116 GG sind Deutsche i. S. d. Sozialversicherung. Die Vorschrift hat mithin nur einen klarstellenden Charakter. Das folgt im Übrigen auch daraus, dass § 2 Abs. 1a mit keinem Wort erwähnt, dass nur Deutsche i. S. d. GG von der Sozialversicherung i. S. v. § 1 erfasst werden; zudem bestimmt § 2 Abs. 1, dass "Personen" versichert sind, während § 2 Abs. 3 ausdrücklich nur für deutsche Seeleute gilt. Schließlich folgt aus den Vorschriften zum persönlichen und räumlichen Geltungsbereich (§ 3), dass die Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung für "alle Personen" und nicht nur für Deutsche gelten (zutreffend Padé, a. a. O.), mithin die Nationalität insoweit keine Rolle spielt (Wietek, in: LPK-SGB IV, 1. Aufl. 2007, § 2 Rz. 10).