Rz. 25
Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben Kinder Anspruch auf die Mitaufnahme der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. Gemeint ist hier nicht nur die Mitaufnahme einer Bezugsperson (vgl. Rz. 18), sondern eine echte "Rehabilitation für die beteiligten Familienmitglieder" - und zwar im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation des § 15a.
Im Zusammenhang mit der "Kinderrehabilitation" kommt es immer wieder vor, dass ein schwerst chronisch krankes Kind von seiner Familie begleitet wird. Die möglichen Gründe:
- Die schwere Erkrankung eines Kindes belastet zwar hauptsächlich das Kind, jedoch werden auch die restlichen Familienmitglieder (Eltern/Erziehungsberechtigte und/oder Geschwister) durch die Konfrontation mit der Krankheit psychisch sehr stark belastet – und zwar so stark, dass die Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivitäten der anderen Familienmitglieder erheblich beeinträchtigt.
- Das Kind kann aufgrund der Erkrankung ohne die Einbeziehung der Familienangehörigen nicht erfolgreich rehabilitiert werden.
Anspruchsberechtigt sind die Familien von Kindern, die an schwersten Erkrankungen leiden, insbesondere an
- Krebserkrankungen,
- Mukoviszidose oder
- Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen.
Die Familienorientierte Rehabilitation (FOR) ist bezogen auf ihre Charakteristik der Kinderrehabilitation zuzuordnen. Die Maßnahmen und Behandlungen finden ausschließlich in stationären Rehabilitationseinrichtungen statt. Für die versorgenden Einrichtungen gelten daher grundsätzlich die gleichen Zulassungs- und Qualitätsanforderungen wie bei der stationären Rehabilitation. Auch die Zuzahlungsregelungen entsprechen denen der stationären Rehabilitation.
Das Wesen der familienorientierten Rehabilitation zielt darauf ab, der gesamten Familie eine psychologische Betreuung zukommen zu lassen. Dabei soll die "Behandlung der Familienmitglieder primär darauf abzielen, die Rehabilitationsziele des schwererkrankten Kindes zu erreichen".
Als Besonderheit ist anzumerken, dass bei Ca-erkrankten, nicht rentenversicherten Kindern zwar der Anspruch über § 31 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. den Ca-Richtlinien (vgl. Komm. zu § 31) beurteilt werden kann, die Grundsätze der "familienorientierten Rehabilitation" aber trotzdem Anwendung finden.
Rz. 26
Ist der Familienangehörige selbst rehabilitationsbedürftig (z. B. wegen der Belastungen aufgrund der Erkrankung des Kindes), hat der betroffene Familienangehörige einen eigenständigen Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung für sich. Eine räumliche und zeitliche Trennung ist möglichst zu vermeiden. Näheres hierzu vgl. Rz. 27.
Zwecks Abstimmung von Zuständigkeiten und des Verfahrens zur Durchführung einer "familienorientierten Rehabilitation" von schwerst chronisch kranken Kindern haben die Rentenversicherungsträger und der GKV-Spitzenverband (als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen) mit Wirkung zum 1.10.2009 eine Verfahrensabsprache getroffen. Der Text ist unter Rz. 30 aufgeführt.
Rz. 27
Geht ein Antrag auf eine "Familienorientierte Rehabilitation" bei dem Rentenversicherungsträger oder bei einer Krankenkasse ein, ist bei jedem einzelnen Familienangehörigen zu prüfen, ob dieser in der eigenen Person rehabilitationsbedürftig ist und einen Anspruch aus eigener Versicherung hat. Sind bei den für die "Familienorientierte Rehabilitation" vorgesehenen Familienangehörigen unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig, koordiniert der für das schwer erkrankte Kind zuständige Rehabilitationsträger das Antragsverfahren federführend für alle "mitfahrenden" Familienangehörigen. Dabei ist eine zeitgleiche Leistungserbringung in derselben Rehabilitationseinrichtung anzustreben.
Eine alleinerziehende Mutter beantragt für ihr schwerst erkranktes Kind (Organtransplantation) eine Kinderrehabilitation zulasten der Krankenversicherung. In dem Haushalt lebt noch ein Geschwisterkind, welches allerdings gesund ist. Die Mutter ist mittlerweile wegen der aufopfernden, jahrelangen Pflege/Betreuung ihres erkrankten Kindes in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert und erfüllt die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 9 bis 11. Ein Leistungsausschlussgrund nach § 12 liegt nicht vor.
Lösung:
Die Kosten der Rehabilitation für das schwerst erkrankte Kind und für die Mitaufnahme des Geschwisterkindes (Begleitkind) sind von der Krankenkasse zu tragen. Die Kosten der Rehabilitationsleistungen für die Mutter trägt dagegen der Rentenversicherungsträger (§ 40 Abs. 4 SGB V i. V. m. §§ 9 ff. und 15 SGB VI). Die Leistungen für alle 3 Personen sind zu koordinieren – und zwar mit dem Ziel, dass alle 3 Familienmitglieder zur selben Zeit in der gleichen Rehabilitationsklinik aufgenommen werden. Die entsprechende Koordination hat die Krankenkasse durchzuführen, weil sie für die Rehabilitation des schwer erkrankten Kindes zuständig ist.
Ist ein Familienangehöriger des schwer erkrankten Kindes nicht selbst rehabilitationsbedürftig, sin...