0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 2a wurde durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.10.1996 eingefügt. Das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) hat mit Wirkung zum 1.1.2002 in Abs. 1 Satz 3 angefügt und Abs. 2 Satz 2 ergänzt. Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) ist mit Wirkung zum 1.9.2009 Abs. 2 Satz 2 geändert und Abs. 2 Satz 3 angefügt worden. Das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 3 ergänzt. Eine weitere Änderung zum 1.7.2024 erfolgt durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 17.7.2017 (BGBl I S. 2575). In Abs. 2 Satz 3 wird der Verweis auf § 264a Abs. 2 gestrichen, da die Norm zum 30.6.2024 aufgehoben wird.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift, die im Wesentlichen § 1402 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 RVO, § 124 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 AVG entspricht, regelt die Durchführung der Nachversicherung, ihre rechtliche Wirkung, die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Übersendung eines Versicherungsverlaufes. Abs. 2a enthält eine Sonderregelung für frühere Zeitsoldaten während des Bezuges von Übergangsgebührnisgeld. Eine Sonderregelung zu Abs. 2 enthält § 281 Abs. 2.
2 Rechtspraxis
2.1 Zahlung der Beiträge
Rz. 2
Der Arbeitgeber hat die Beiträge direkt an den Träger der Rentenversicherung und nicht an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Satz 1). Zuständig ist der kontoführende Träger gemäß §§ 126 ff. Der zuständige Rentenversicherungsträger kann die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und die jeweilige Höhe durch Verwaltungsakt verbindlich feststellen (BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R). Soweit eine Zahlung an einen nicht zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt, gelten die Beiträge als an den zuständigen Träger gezahlt (§ 201 Abs. 2). Frühere Zuständigkeitsregelungen sind aufgrund des RVOrgG entfallen. Die Verpflichtung, den Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung über einen durchgeführten Versorgungsausgleich sowie über die eventuelle Zahlung eines Kapitalbetrages zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu informieren, dient der Ermittlung des beim Nachversicherten gemäß § 76 vorzunehmenden Abschlags.
Rz. 3
Für die Beitragspflicht gelten die Verjährungsvorschriften gemäß § 25 SGB IV. Die Verjährung ist nur auf Einrede des Arbeitgebers und nicht von Amts wegen zu beachten.
Rz. 4
Die Träger der Rentenversicherung können bei einer Nachversicherung nicht nur Beitragsgläubiger, sondern als ehemalige Dienstherrn auch Beitragsschuldner sein. Um in diesen Fällen vor dem Hintergrund der trägerübergreifenden Finanzierung der Rentenversicherung im Rahmen des Finanzausgleichs unnötige Geldbewegungen zu vermeiden, sollen Nachversicherungsbeiträge, die ein Träger der Rentenversicherung als ehemaliger Dienstherr schuldet, als gezahlt gelten. Die in Abs. 1 Satz 3 bestimmte Fiktion betrifft nur die Zahlungspflicht nach Satz 2. Eine Beitragszahlung hat durch einen Rentenversicherungsträger als Dienstherr jedoch dann zu erfolgen, wenn eine Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk erfolgt.
Die Ergänzung des Abs. 1 enthält die hierfür erforderliche Fiktion. Sie muss mit einer Bestimmung des Zeitpunkts der Beitragszahlung verbunden werden, um u. a. das Ende der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 Satz 2 ermitteln zu können. Insoweit wird auf den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung abgestellt.
2.2 Pflichtbeiträge
Rz. 5
§ 185 Abs. 2 Satz 1 stellt wie die Vorgängervorschriften eine Fiktion auf. Die gezahlten bzw. die gem. Abs. 1 Satz 3 als entrichtet geltenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge mit Wirksamkeit für das gesamte Leistungsrecht (Wartezeit, Bewertung). Dabei hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge abgestellt. Die Fiktion gilt auch für die während des Nachversicherungszeitraums gezahlten freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers gemäß § 182 Abs. 2. Sie tritt jedoch nur ein, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist (BSGE 100 S. 19, auch zu der früheren streitigen Diskussion).
Rz. 6
Rentenanwartschaften, die das Familiengericht zulasten des zum Versorgungsausgleich Verpflichteten begründet hat, gelten auch nach der Änderung von Abs. 2 zum 1.9.2009 gleichfalls mit Zahlung der Beiträge als übertragen (BT-Drs. 11/4124 S. 188). Zu diesem Zeitpunkt werden zum Ausgleich verwendete Versorgungsansprüche in der Rentenversicherung Versicherungszeiten. Die Neuregelung zum 1.9.2009 ergänzt die Vorschriften über die Nachversicherung für die Fälle, in denen ein Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt wird, bei dem beamtenversorgungsrechtliche Anrechte durch die neu eingeführte interne Teilung ausgeglichen werden und in denen die ausgleichspflichtige Person nach Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Rentenversicherung nachzuversichern ist. Bisher r...