Rz. 20
Nach Abs. 2 kommt ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwen/Witwerrente nicht in Betracht, sofern
- der/die Versicherte vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder
- die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und einer der Ehegatten (oder beide) zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 40 Jahre alt war ("… vor dem 2.1.1962 geboren …").
Rz. 21
In diesen Fällen gilt aus Vertrauensschutzgründen (vgl. § 255 Abs. 1, § 265 Abs. 7) der bisherige Rentenartfaktor von 0,6 bzw. 0,8 (anstelle von 0,55 bzw. 0,7333) weiter. Daher entfällt auch ein Entgeltpunktezuschlag, der die Minderung des Versorgungssatzes ausgleichen soll (Rz. 4).
§ 78a und damit auch § 264c Abs. 1 Satz 1 finden folglich nur Anwendung, wenn
- der/die Versicherte nach dem 31.12.2001 gestorben ist und
- beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind.
Rz. 22
Die mit dem AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 in Kraft getretene Übergangsregelung des Abs. 2 dient der Sicherstellung der bis dahin geltenden Rechtslage; bis zum 31.12.2001 gab es keine Zuschlagsregelung für Witwenrente oder Witwerrente, die mit § 78a ebenfalls erst zum 1.1.2002 eingeführt wurde. Nach Abs. 2 sollte daher sichergestellt werden, dass kein Zuschlag bei Witwen- oder Witwerrenten gewährt wird, wenn der Todesfall vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes eingetreten ist oder für Ehegatten aus beim Inkrafttreten bereits bestehenden Ehen, wenn einer der Ehepartner 40 Jahre oder älter ist. Auch bei Geschiedenenwitwen- und -witwerrenten sollte kein Zuschlag gezahlt werden (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 57). Mit der Kinderkomponente in den Zuschlagsregelungen der §§ 78, 264c sollte hingegen gerade die Minderung dieser Renten aufgrund des von 0,6 auf 0,55 in der allgemeinen Rentenversicherung reduzierten Rentenartfaktors (also des Versorgungssatzes) aufgefangen werden; vgl. für die allgemeine Rentenversicherung § 67 Nr. 6 (für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt § 82 Nr. 7). Bei der großen Witwenrente oder Witwerrente verbleibt es jedoch dann auch nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres weiterhin bei einem Versorgungssatz von 60 % = Rentenartfaktor 0,6, wenn die Voraussetzungen der übergangsrechtlichen Vorschriften zum Rentenartfaktor nach § 255 erfüllt sind. Diese Vorgaben korrespondieren gerade mit den Vorgaben des Abs. 2 (vgl. insgesamt auch GRA der DRV zu § 264c SGB VI, Stand: 9.7.2015, Anm. 2). Also erhält der Witwer oder die Witwe entweder einen höheren Versorgungssatz auch nach Ablauf des Sterbevierteljahres (§ 255) oder den Zuschlag nach § 78a oder nach § 256c Abs. 1 Satz 1.
Rz. 23
a) |
Der am 22.12.1961 geborene Versicherte ist am 12.3.2003 gestorben. Die Ehefrau ist am 14.12.1962 geboren und hat ab 4.4.1982 ein Kind erzogen. Der Berechnung der Witwenrente ist ein Rentenartfaktor von 0,6 bzw. 0,8 zugrunde zu legen, weil der verstorbene Ehemann vor dem 2.1.1962 geboren war. Ein Entgeltzuschlag entfällt daher. |
b) |
b) wie a) Der Verstorbene war am 3.3.1962 geboren. Der Berechnung der Witwenrente ist ein Rentenartfaktor von 0,55 bzw. 0,7333 zugrunde zu legen, weil beide Eheleute nach dem 1.1.1962 geboren sind. Die Witwenrente ist daher um einen Entgeltpunktezuschlag zu erhöhen. |