Rz. 55
Die Versicherungspflicht von Sozialleistungsbeziehern wurde erstmalig durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation v. 7.8.1974 (BGBl. I S. 1881) mit Wirkung zum 1.10.1974 für Arbeitsunfähige sowie Empfänger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt (§ 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. a bis c RVO, § 2 Nr. 10a Buchst. a bis c AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c RKG). Diese Regelungen galten bis zum 31.12.1983. Soweit nach den vorgenannten Vorschriften wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Versicherungspflicht bestanden hat, sind diese Zeiten gemäß § 247 Abs. 2 als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung anzuerkennen (vgl. auch Komm. zu § 247 Abs. 2).
Die vorgenannten Regelungen zur Versicherungspflicht von arbeitsunfähigen Versicherten und Rehabilitanden wurden mit Wirkung zum 1.1.1984 durch eine Beitragspflicht ersetzt (Haushaltsbegleitgesetz 1984 v. 22.12.1983, BGBl. I S. 1532). Dies hatte zur Folge, dass für diese Sozialleistungsbezieher in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 lediglich Beiträge für Anrechnungszeiten zu zahlen waren (§ 1385b RVO, § 112b AVG, § 130b RKG). Soweit sowohl der Versicherte als auch ein Sozialleistungsträger die Beiträge auf der Grundlage der vorgenannten Regelungen zu tragen hatten, sind dem Versicherten auch für diese Zeiten gemäß § 247 Abs. 1 Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen (vgl. Komm. zu § 247 Abs. 1).
Seit dem Inkrafttreten des SGB VI mit Wirkung zum 1.1.1992 (RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) sind Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld sowie Übergangsgeld bei Vorliegen der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 im Einzelfall nicht vorliegen, ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Antragspflichtversicherung zulässig.
Nach Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld nach einer der vorgenannten Rechtsvorschriften bestanden hat und die jeweilige Sozialleistungsbezugszeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten zurückgelegt worden ist. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, einer medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997, soweit die in § 252 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesen Fällen ist vielmehr abweichend von der in Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) enthaltenen Ausschlussregelung neben einer Beitragszeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 247 Abs. 1 eine Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 anzuerkennen, sodass eine beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 vorliegt.
Im Übrigen wird hierzu auf die Komm. sowie die Fallbeispiele in Rz. 6 ff. verwiesen.