Rz. 17
Abs. 4 regelt die Form der öffentlichen Bekanntgabe eines VA oder einer Allgemeinverfügung. Inhaltlich muss nur der verfügende Teil (Verfügungssatz) bekannt gemacht werden. Rechtsbehelfsbelehrung oder Begründung brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden. Die auch öffentliche Bekanntmachung der Rechtsbehelfsbelehrung dürfte kaum die Anwendung der Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 SGG) verhindern, denn die Bekanntgabefiktion des Satzes 3 erstreckt sich nicht ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfristen. Da zudem die Begründung des VA nicht mit öffentlich bekannt gemacht wird, gilt zudem ohnehin die Wiedereinsetzungsregelung des § 41 Abs. 3.
Rz. 18
Grundsätzlich ist die Bekanntmachung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vorzunehmen. Wird die Art der Bekanntmachung gesetzlich nicht in einer bestimmten Form vorgeschrieben, ist entweder die ortsübliche oder die sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebene Weise maßgebend. Dabei besteht ein Vorrang für die Bekanntmachung nach den für amtliche Veröffentlichungen der Behörde geltenden Vorschriften, wozu insbesondere Satzungsregelungen gehören (vgl. z. B. § 194 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, § 57 ALG, § 47 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI).
Rz. 19
Da nur der Verfügungssatz des VA öffentlich (schriftlich) bekannt gemacht wird, schreibt Abs. 4 Satz 2 vor, dass in der Bekanntmachung anzugeben ist, wo der VA und seine Begründung eingesehen werden können. Die Begründung des schriftlichen VA nach § 33 ist wegen der öffentlichen Bekanntgabe daher nicht entbehrlich, muss aber dem verfügenden Teil des VA nicht beigefügt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte auf jeden Fall dem zur Einsichtnahme bereitliegenden VA beigefügt sein. Ob allerdings die Einsichtnahme durch eine Person für diese dann die Rechtsbehelfsfrist des § 84 Abs. 1 SGG auslöst (so Krasney, in: KassKomm, § 37 SGB X Rz. 8), erscheint schon deswegen fraglich, weil im Regelfall die Einsicht nehmenden Personen nicht erfasst werden.
Rz. 20
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften ist in Abs. 4 "oder elektronischen" eingefügt worden. Dies wurde damit begründet, dass klarstellt werde, dass die Regelung über die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auch für elektronische VA gelte (BT-Drs. 14/9000 S. 34 zu § 42 VwVfG).
Rz. 21
Bei öffentlich bekannt gemachtem VA gilt – ohne individuelle Besonderheiten oder Widerlegbarkeit – die Frist (nach § 26 i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) von 2 Wochen ab Bekanntmachung als Bekanntgabe (Abs. 4 Satz 3).
Rz. 22
Bei einer Allgemeinverfügung kann der Zeitpunkt der Bekanntgabe früher und abweichend von der Frist von 2 Wochen bestimmt werden, jedoch ist frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag als Tag der Bekanntgabe möglich. Ein späterer Tag kann dagegen ohne Einschränkungen bestimmt werden.