Der Beschäftigte kann im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht die Berücksichtigung bestimmter Zeiten als Beschäftigungszeit einklagen. Die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L maßgeblich für den Anspruch auf Jubiläumsgeld. Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse.[1]

Sofern der Beschäftigte bei Anerkennung der von ihm zur Berücksichtigung als Beschäftigungszeit geforderten Zeiten die Jubiläumszeit im bestehenden Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze vollenden könnte, genügt dies für das Feststellungsinteresse. Dies bestätigte das BAG in folgendem, im Geltungsbereich des TVöD fußenden Rechtsstreit:

 
Praxis-Beispiel

Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 1.11.1990 bis zum 14.10.2002 bei der F. Stuttgart GmbH beschäftigt. Vom 15.10.2002 bis einschließlich 30.06.2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis zur Stadt B. Seit dem 1.7.2006 ist er bei der beklagten Landeshauptstadt angestellt. Der Kläger wird voraussichtlich im Jahr 2036 mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 35 SGB VI)

Der Kläger kann bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren ein Jubiläumsgeld i. H. v. 500,00 EUR beanspruchen. Das Erreichen einer solchen Beschäftigungszeit im bestehenden Arbeitsverhältnis setzt allerdings die streitgegenständliche Berücksichtigung der Beschäftigung des Klägers bei der F. Stuttgart GmbH ab dem 1.11.1990 voraus. Bei Berücksichtigung dieser Zeit könnte der Arbeitnehmer die 40-jährige Beschäftigungszeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2030 vollenden. Ausgehend von dem von der beklagten Landeshauptstadt anerkannten Beginn der Beschäftigungszeit am 15.10.2002 – dem Beginn des unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnissees – könnte der Arbeitnehmer eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren im bestehenden Arbeitsverhältnis dagegen nicht erreichen, denn dies wäre erst im Jahr 2042 der Fall.

Der Beschäftigte kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber die Verweigerung des Jubiläumsgeldes im Jahr 2030 auf eine aus Sicht des Beschäftigten unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt.[2] Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Feststellungsantrag kann der Streit bezüglich der maßgeblichen Beschäftigungszeit bereits jetzt abschließend geklärt werden. Angesichts des tariflich vorgegebenen Betrags kann künftig auch kein Streit bezüglich der Höhe des Jubiläumsgeldes entstehen.[3]

Letztlich hat der Beschäftigte den Prozess vor dem BAG jedoch verloren, weil die von ihm zur Anerkennung geforderten Zeiten bei anderen TVöD-Arbeitgebern mangels eines unmittelbaren "Wechsels" von dort in das streitbefangene Arbeitsverhältnis nicht als Beschäftigungszeit anzuerkennen war.

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