Rz. 29
Die Versicherungsfreiheit gilt gemäß Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 auch für 3 weitere Personengruppen, die in diesem Unternehmen unentgeltlich tätig sind:
- Verwandte bis zum 2. Grad,
- Verschwägerte bis zum 2. Grad und
- Pflegekinder
des Unternehmers, dessen Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG.
Praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Unternehmers werden dadurch vermieden, dass die Norm die familienrechtlichen Verhältnisse entweder zum Unternehmer oder dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner ausreichen lässt, so dass es dahinstehen kann, wer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern Unternehmer ist.
Rz. 30
Der Begriff der Entgeltlichkeit wird in §§ 14, 15 SGB IV erklärt. Er umfasst alle Geld- und Sachleistungen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch besteht. Der Wert von Sachbezügen wird nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV i. V. m. der Sachbezugsverordnung ermittelt. Sind die genannten Angehörigen entgeltlich beschäftigt, liegt Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.
Rz. 31
Den Begriffen der Verwandtschaft und Schwägerschaft liegt die Bedeutung des Bürgerlichen Rechts zugrunde, die nach Art und Grad unterscheidet. In gerader Linie sind die Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen, § 1589 Satz 1 BGB. Wer nicht in gerader Linie verwandt ist, aber von derselben dritten Person abstammt, ist in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft ergibt sich dann durch die Anzahl der vermittelnden Geburten zwischen den Personen, § 1589 Satz 3 BGB, wobei in der geraden Linie die Geburten der einen Linie zählen, in der Seitenlinie die Geburten beider Seiten.
In der geraden Linie sind Eltern und Kinder im ersten Grad verwandt; im 2. Grad sind Großeltern und Enkel verwandt. In der Seitenlinie gibt es keinen ersten Grad; im 2. Grad sind Geschwister miteinander verwandt. Onkel und Neffe ist bereits der 3. Grad, Vetter und Cousine der 4. Grad (vgl. auch: Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 4 Rz. 48; Schmitt, SGB VII, § 4 Rz. 28).
Rz. 32
Der Grad der Verwandtschaft des Ehegatten bzw. Lebenspartners nach dem LPartG bestimmt auch den Grad der Schwägerschaft, § 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ist die Schwägerschaft einmal durch Ehe bzw. Lebenspartnerschaft begründet, entfällt sie durch die Eheauflösung nicht, § 1590 Abs. 2 BGB. Allerdings kann nach der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft keine neue Schwägerschaft mehr begründet werden. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keine Schwägerschaft. Die Verwandten des nichtehelichen Partners sind daher versicherungspflichtig, es sei denn, die Weisungsgebundenheit fehlt. In der Praxis wird die fehlende Weisungsgebundenheit, vor allem bei rechtlich beratenen Personen, kaum nachweisbar sein.
In der geraden Linie sind im ersten Grad verschwägert: Schwiegereltern und Schwiegerkinder (Ehepartner des Kindes) sowie Stiefeltern und Stiefkinder, im 2. Grad Schwiegergroßeltern und Schwiegerenkel (Ehepartner des Enkels), in der Seitenlinie gibt es keinen ersten Grad; im 2. Grad sind die jeweiligen Geschwister des Ehepartners verschwägert. Nicht verschwägert sind die Geschwister des einen mit denen des anderen Ehegatten ("Schwippschwäger").
Rz. 33
Pflegekinder sind Personen, die mit dem Unternehmer, dessen Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind, § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Das Kind muss in den Haushalt aufgenommen, beaufsichtigt, betreut, versorgt und erzogen werden. Die Unterhaltsgewährung kann durch finanzielle Unterstützung oder Betreuung geleistet werden.
Ein auf Dauer im Haushalt lebender und unterhaltener Erwachsener mit Down-Syndrom, der sein Leben nicht eigenständig gestalten kann, ist Pflegekind.