Thüringer LAG, Urteil vom 17.1.2023, 5 Sa 243/22
Aus der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus kann nur auf einen Rechtsfolgewillen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, wenn Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist ausging und der Arbeitnehmer darauf schließen konnte.
Sachverhalt
Der Kläger, der seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt war, kündigte mit Schreiben vom 7.4.2021 das Arbeitsverhältnis. Hierin heißt es: „Hiermit kündige ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist meine Anstellung in Ihrem Unternehmen. ...".
Am 18.4.2021 schickte der Kläger eine E-Mail an die Mitarbeiterin der Personalabteilung, worin es hieß, dass er seine Kündigung zurückziehe und dass man ihm Bescheid geben solle, ob die Rücknahme akzeptiert werde.
Nachdem er bis zum 21.4.2021 hierauf keine Rückmeldung erhalten hatte, fragte er nochmals per E-Mail an. Auch auf diese E-Mail erhielt der Kläger keine Antwort. In der Folge ging der Kläger seiner Tätigkeit bis zum 19.11.2021 nach. An diesem Tag wurde er zu einem Gespräch mit der Werksleitung und der Personalabteilung der Beklagten gebeten, in welchem ihm erklärt wurde, dass es bei der von ihm ausgesprochenen Kündigung bleiben solle.
Der Kläger klagte nun auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestehe.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Kläger wirksam gekündigt worden sei. Eine Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien wurde weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart. Die Rücknahme der Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Kläger allein sei nicht möglich.
Das LAG führte hierzu aus, dass auch aus der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nur auf einen Rechtsfolgewillen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden könne, wenn Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist ausging und der Arbeitnehmer darauf schließen konnte. Es müsse hierbei vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Arbeitgebers auf einen wirklichen Willen geschlossen werden können, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.