LAG Niedersachsen, Urteil v. 20.7.2017, 6 Sa 1125/16
Das Vorbeschäftigungsverbot gem. § 14 Abs. 2 TzBfG, wonach ein Arbeitsverhältnis nicht sachgrundlos befristet werden kann, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden hat, gilt entgegen der Rechtsprechung des BAG zeitlich unbeschränkt. Es besteht kein Vertrauensschutz des Arbeitgebers in den Fortbestand der BAG-Rechtsprechung aus dem Jahre 2011.
Sachverhalt
Die Beklagte, welche mehrere Hundert Supermärkte in Deutschland betreibt, beschäftigte die Klägerin zunächst befristet, mit Verlängerung bis zum 31.12.2008, in deren Betrieb in A. Im Jahre 2014 schlossen die Parteien zunächst für die Zeit vom 2.5.2014 bis zum 31.1.2015 erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, diesmal für den Betrieb in B. Dieser Vertrag wurde 3-mal verlängert – durch die Vereinbarung vom 14.1.2015 bis zum 31.7.2015, vom 8.7.2015 bis zum 31.1.2016 und letztendlich durch die Vereinbarung vom 12.1.2016 bis zum 30.4.2016.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund ihrer Vorbeschäftigungszeit im Betrieb A unzulässig. Sie erhob Klage auf unbefristete Weiterbeschäftigung.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem LAG Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die Befristung unwirksam sei, sodass zwischen den Parteien das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus weiterhin fortbestehe; denn der sachgrundlosen Befristung stehe hier das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wonach für eine wirksame sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zwischen dem Mitarbeiter und demselben Arbeitgeber noch nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben darf. Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien jedoch bereits ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Jahre 2008. Hierbei war es irrelevant, dass die Klägerin damals nicht im Betrieb B, sondern im Betrieb A eingesetzt wurde, selbst wenn es sich hierbei um eigenständige Betriebe i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes handelte; denn Arbeitgeber i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG, so das Gericht, sei der Vertragsarbeitgeber, vorliegend somit die Beklagte.
Nach Auffassung des LAG sei es auch – entgegen der BAG-Entscheidung vom 6.4.2011 (7 AZR 716/09) – nicht von Bedeutung, dass zwischen dem 1. Arbeitsverhältnis aus dem Jahre 2008 und dem Neuabschluss im Jahre 2014 eine Unterbrechung von mehr als 3 Jahren bestanden hatte; denn § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei dahingehend auszulegen, dass ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot bestehe.
Praxisprobleme bei der Feststellung einer Vorbeschäftigung seien durch das Fragerecht des Arbeitgebers zu lösen. Nach Auffassung des LAG könne sich die Beklagte auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung der BAG-Entscheidung aus dem Jahre 2011 berufen, da diese Rechtsprechung auf erhebliche Kritik in Rechtsprechung und Literatur gestoßen war und deren Fortbestand nicht als gesichert anzusehen sei.