Zugunsten der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum 1.10.2005 vom BAT/BAT-O bzw. BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O auf den TVöD übergeleitet wurde, gilt bezüglich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandsregelung.
Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind (Näher Ziffer 1.4).
Der Bescheid der Familienkasse ist für den Arbeitgeber verbindliche Vorgabe für die Entscheidung über den Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Solange Kindergeld ununterbrochen festgesetzt ist, sind auch die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L zu gewähren. Umgekehrt entfällt der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile , wenn die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig aufgehoben ist.
Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L stellt eine dem kinderbezogenen Anteil im früheren Ortszuschlag in § 29 BAT/BAT-O entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts dar.
Steht einem Beschäftigten die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L zu, so hat der Ehegatte, der im Bereich des Deutschen Caritasverbands beschäftigt ist, keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 3 bzw. der folgenden Stufen (sog. Gegenkonkurrenzregelung, z. B. in Anlage 1 Abschnitt V (i) Abs. 2 der AVR Caritas in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung).
Wird ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den TVöD/TV-L übergeleitet, so hat der das Kindergeld beziehende Ehegatte, der weiterhin unter den Geltungsbereich des BAT fällt, auch nach dem 1.10.2005 Anspruch auf den ungekürzten kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag. Grund hierfür ist, dass der auf den TVöD/TV-L übergeleitete vollzeitbeschäftigte Ehegatte einen potenziellen Anspruch auf die volle kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ/ § 11 TVÜ-L hat.
Auch wenn der Entgeltbestandteil im TVÜ / TVÜ-L als "Besitzstandszulage" bezeichnet wird, handelt es sich weiterhin um einen aus sozialen Gründen für die Kinder gewährten Entgeltbestandteil. Im Gegensatz zum familienstands-(ehegatten-)bezogenen Anteil im Ortszuschlag (Ortszuschlag der Stufe 2), der nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA in das Vergleichsentgelt zur Überleitung in das TVöD-Tabellenentgelt einfloss, wird der kinderbezogene Entgeltbestandteil weiterhin getrennt vom Tabellenentgelt ausgewiesen. Der kinderbezogene Entgeltbestandteil erhöht sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen entsprechend. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Überschrift des § 11 TVÜ-VKA / § 11 TVÜ-L"Kinderbezogene Entgeltbestandteile" deutlich der Zweck der Leistung.
Anspruch auf kinderbezogene Besitzstandszulage besteht dabei nicht nur für die Kinder i. S. d. § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 EStG. Dies sind
- im ersten Grad mit dem Beschäftigten verwandte Kinder,
- Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen,
- vom Beschäftigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- vom Beschäftigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkelkinder.
Zu berücksichtigen sind des Weiteren von dem/der Beschäftigten in den Haushalt aufgenommene Kinder eines Lebenspartners/einer Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag nach BAT bzw. die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ / § 11 TVÜ-L für Kinder des Ehegatten wird gewährt im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gibt es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigen, den kinderbezogenen Besitzstand für in den Haushalt aufgenommene Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu versagen.
1.1.1 Vor dem 1.10.2005 geborene Kinder
1.1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
a) Berücksichtigung des Kindes bei der Vergütung im September 2005
Für zum Zeitpunkt der Überleitung am 1.10.2005 bereits geborene Kinder gilt die Besitzstandsregelung nur, wenn das Kind im September 2005 bei der Bemessung der Vergütung des Lohns "berücksichtigt" worden ist. Dies setzt voraus, dass dem Beschäftigten im September 2005 der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag oder (bei Arbeitern) der Sozialzuschlag gewährt wurde.
Die 22-jährige Tochter eines am 30.9.2005 bereits beschäftigten Arbeitnehmers stand zum damaligen Zeitpunkt in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, sodass ein Anspruch auf Kindergeld im Monat September 2005 nicht bestand. Im Laufe des Jahrs ...