1.2.1 Die Werte vom 1.10.2005; die Kindererhöhungsbeträge
Die Werte vom 1.10.2005 sind wichtig, denn diese sind Ausgangswert für die Ermittlung der Höhe der heute zu zahlenden – dynamisch ausgestalteten – kinderbezogenen Entgeltbestandteile.
Die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile werden "in der für September 2005 zustehenden Höhe" als Besitzstandszulage weitergezahlt. Damit stand vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern für jedes im September 2005 berücksichtigte Kind eine Besitzstandszulage im Tarifgebiet West i. H. v. ursprünglich 90,57 EUR, im Tarifgebiet Ost von zunächst 83,78 EUR (bis 31.12.2007) monatlich zu.
Die Besitzstandszulage erhöhte sich (Werte bis 31.12.2007 gültig) – entsprechend der bisherigen Regelungen im BAT/BMT-G II/MTArb – für Beschäftigte, die
zum Zeitpunkt der Überleitung Vergütung/Lohn erhalten nach |
für das 1. zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
Vergütungsgruppe X, IX und Kr. I, Lohngruppe 1, 1a und 2 |
5,11 EUR |
25,56 EUR |
Vergütungsgruppe IXa und Kr. II, Lohngruppe 2a, 3 und 3a |
5,11 EUR |
20,45 EUR |
Vergütungsgruppe VIII, Lohngruppe 4 |
5,11 EUR |
15,34 EUR |
In den neuen Bundesländern betrug der Erhöhungssatz zunächst für Arbeitnehmer, die
zum Zeitpunkt der Überleitung Vergütung/Lohn erhalten nach |
für das 1. zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
Vergütungsgruppe X, IX und Kr. I, Lohngruppe 1, 1a und 2 |
4,73 EUR |
23,64 EUR |
Vergütungsgruppe IXa und Kr. II, Lohngruppe 2a, 3 und 3a |
4,73 EUR |
18,92 EUR |
Vergütungsgruppe VIII, Lohngruppe 4 |
4,73 EUR |
14,19 EUR |
Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Regelung – die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile werden "in der für September 2005 zustehenden Höhe" fortgezahlt –, führt eine Höhergruppierung nicht zum Wegfall des Erhöhungsbetrags. Die im September 2005 gezahlte Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ist – abgesehen von der Dynamisierung bei Tariferhöhungen und der Neuberechnung bei Veränderung des Arbeitsumfangs (näher unten) – Grundlage für die Besitzstandszulage.
Auch hat bei mehreren Kindern der Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind keinen Einfluss auf die Zahlung des Erhöhungsbetrags.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden als dynamische Besitzstandszulage weitergezahlt, d. h. sie nehmen an künftigen allgemeinen Entgeltanpassungen teil (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ). Auch die Erhöhungsbeträge für Kinder übergeleiteter Beschäftigter bis zur Vergütungsgruppe VIII bzw. Lohngruppe 4 verändern sich entsprechend.
1.2.2 Die Werte nach den Tarifänderungen (TVöD)
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ). Nachfolgend werden die aktuell maßgebenden Werte sowie die Werte der unmittelbar davor liegenden Jahre dargestellt. Auf eine Darstellung der Gesamtentwicklung seit dem Jahr 2005 wird mangels praktischer Relevanz verzichtet.
Besonderheiten bestehen, wenn – wie im TVöD mit der Tarifeinigung vom 22.4.2023 geschehen – die Tabellenentgelte um Sockelbeträge oder Mindestbeträge erhöht werden. In diesem Fall müssen die Tarifvertragsparteien den Vomhundertsatz für die Erhöhung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gesondert vereinbaren.
1.2.2.1 Die Werte TVÜ-VKA/TVÜ-Bund ab 1.3.2024 mindestens bis 31.12.2024 (Tarifänderung TVöD 2022)
Mit der Tarifeinigung vom 22.4.2022 haben die Tarifvertragsparteien die monatlichen Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag in Höhe von 200,00 EUR und anschließend um 5,5 v. H. erhöht, die Steigerung des Tabellenentgelts muss mindestens einen Erhöhungsbetrag von 340 EUR erreichen. Diese Sockelbeträge, kombiniert mit einer prozentualen Erhöhung und einem Mindesterhöhungsbetrag, lassen sich nicht auf die Dynamisierung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile übertragen. Aus diesem Grund haben die Tarifvertragsparteien einen gesonderten Vomhundertsatz für die Erhöhung der dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteile, wie z. B. dynamische Zulagen und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile vereinbart. Die Steigerung ab dem 1.3.2024 beträgt 11,5 v. H.
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden ab dem 1.3.2024 gewährt in Höhe von 142,95 EUR monatlich je Kind.
Beinhaltete die Besitzstandszulage bei kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nach § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, sind diese individuell zu berechnen.
Die Tarifeinigung hat eine Laufzeit mindestens bis zum 31.12.2024.
1.2.2.2 Die Werte TVÜ-VKA/TVÜ-Bund vom 1.4.2022 bis 29.2.2024 (Tarifänderung 2022)
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gemäß § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund erhöhten sich ab 1.4.2022 um 1,8 Prozent (Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ) von 125,94 EUR auf 128,21 EUR. Beinhaltet die Besitzstandszulage bei kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nach § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, sind diese individuell zu berechnen.
1.2.2.3 Die Werte TVÜ-VKA/TVÜ-Bund bis zum 31.3.2022
Bis zum 31.3.2022 betrugen die kinderbezogenen Entgeltbestandteile 125,94 EUR monatlich.
Beinhaltete die Besitzstand...