Zur Stufe 3 des Ortszuschlags und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht (§ 29 Abschn. B Abs. 3 Satz 1 BAT).

Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld zusteht, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (Näheres unten "Angestellte der Stufe 1 mit Kind").

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