Wegen des Territorialprinzips steht grundsätzlich auch Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Kindergeld zu.
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörigen der Schweiz, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen, und ihre Familienangehörigen haben nach Art. 2 und 3 VO (EWG) 1408/71 wie Deutsche Anspruch auf Kindergeld. Eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.
Zwischenstaatliche Abkommen regeln die Kindergeldansprüche beispielsweise der Berechtigten aus Bosnien und Herzegowina bzw. der Türkei, wenn diese in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder z. B. Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen.
Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Kindergeldansprüche von Ausländern jedoch wesentlich eingeschränkt.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt bzw. berechtigt hat (ausgenommen sind Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes, § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes),
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt und sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet, im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Dabei besteht Anspruch auf Kindergeld frühestens ab dem Datum der Erteilung der entsprechenden Erlaubnis. Ein rückwirkender Anspruch auf Kindergeld wird nicht begründet.
Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung reicht nicht aus, um den Kindergeldanspruch zu begründen. Gleiches gilt für eine bloße Duldung des Aufenthalts oder eine Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens.
Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber einem Abschiebestopp unterliegen, erhalten kein Kindergeld!