Nach erfolgreichem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten.

Absolviert das Kind nach Abschluss einer Erstausbildung/eines Erststudiums jedoch eine weitere Berufsausbildung/ein weiteres Studium oder befindet es sich z. B. in einer Übergangszeit von höchsten 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, so besteht dennoch Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind keine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Im Einzelnen:

Hat das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wird das Kind bei der Kindergeldgewährung nur berücksichtigt, wenn das Kind "keiner Erwerbstätigkeit" nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Unschädlich ist diesbezüglich jedoch (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG)

  • eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und  8a SGB IV.
 
Praxis-Beispiel

Studium nach Berufstätigkeit als Zweitausbildung

Die Tochter eines Beschäftigten hat nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine mindestens 1-jährige Berufstätigkeit voraussetzt. Die Tochter strebt eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Die Tochter arbeitet während des Studiums an der Verwaltungsakademie weiterhin 30 Wochenstunden.

Ein Studium, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung des BFH[1] nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern als Zweitausbildung zu werten (näher hierzu Ziffer 3.3.5.2.1 Kindergeldanspruch bei erstmaliger Berufsausbildung/Erststudium). Da die Tochter weiterhin 30 Wochenstunden arbeitet, ist die für einen Anspruch auf Kindergeld während einer Zweitausbildung maßgebende Wochenarbeitsgrenze überschritten. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Auch bei Vorliegen einer zeitlichen Zäsur ist eine Zweitausbildung anzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld.[2]

Konkret entschieden hat der BFH über den Fall, in dem ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt" nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzte. Bei der nachfolgenden Fachschulausbildung handelt es sich um eine Zweitausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG aus.

Der BFH führt seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem erwerbstätigen Kind konsequent fort und präzisiert den Begriff der "Erstausbildung".

Eine lediglich berufsbegleitende Weiterbildung reicht nicht aus, um einen erneuten Kindergeldanspruch zu begründen.

 
Praxis-Beispiel

Angestelltenlehrgang II nach Ausbildung zur Verwaltungsangestellten

Die Beschäftigte begehrte für ihre im März 1991 geborene Tochter Kindergeld. Die Tochter befand sich bis Juli 2013 in einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten. Von November 2013 bis Juli 2016 absolvierte sie einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. Daneben stand sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung. Die Familienkasse lehnte eine Weiterzahlung des Kindergelds ab August 2013 mit der Begründung ab, dass die Tochter bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Der Angestelltenlehrgang II ist nicht Teil einer einheitlichen Erstausbildung.[3] Eine einheitliche Erstausbildung liegt nach dem Urteil des BFH nicht vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung bzw. -studium, den unschädlichen Erwerbstätigkeiten etc. wird verwiesen auf die Ausführungen in der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)" des Bundeszentralamts für Steuern.

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