Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird gezahlt bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG). Kindergeld wird also für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, gewährt.
Für ein am 31.1. geborenes Kind wird ab 1.1. Kindergeld gezahlt.
Für ein Kind, das am 15. eines Monats die Ausbildung beendet, besteht Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Monat.
Antragserfordernis
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen (§ 67 Abs. 1 EStG). Seit 10.12.2020 ist eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde.
Trotz des Erfordernisses der gesetzlichen Schriftform enthält § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – auch vor Ergänzung der Vorschrift um die elektronische Antragstellung – nach der Rechtsprechung kein Unterschriftserfordernis.
Im Steuerrecht kann aus dem Begriff "schriftlich", wie er in § 67 Satz 1 EStG verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB abgeleitet werden.
Im Fall des § 67 Satz 1 EStG sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, keine Unterschrift des Kindergeldberechtigten oder seines Vertreters zu verlangen. § 126 Abs. 1 BGB ist nicht anzuwenden.
Jedenfalls bis einschließlich 9.12.2020 konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn diese nur einfach und nicht qualifiziert elektronisch signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Ob sich dies ab dem 10.12.2020 durch das Einfügen des zweiten Halbsatzes in § 67 Satz 1 EStG geändert hat, musste der Senat im Streitfall nicht entscheiden.
Der BFH stellt sich damit gegen die Auffassung der Familienkassen in V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023). An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.
Eine bloß mündliche Antragstellung dürfte aber nicht genügen.
Der Antrag kann außer vom Kindergeldberechtigten von jedem gestellt werden, der ein "berechtigtes Interesse" an der Kindergeldzahlung hat, z. B. auch vom leistenden Sozialamt.
Die Ausschlussfrist in § 70 Abs. 1 EStG, anzuwenden auf Anträge, die ab/nach dem 18.7.2019 eingehen bzw. eingegangen sind
§ 70 Abs. 1 EStG bestimmt:
"Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt."
Die Beschränkung der Auszahlung von Kindergeld auf die letzten 6 Monate vor Antragstellung ist verfassungskonform.
Damit ist das Kindergeld – entgegen der nachfolgend geschilderten bis 17.7.2019 maßgebenden gesetzlichen Regelung – auch für einen mehr als 6 Monate vor Antragstellung zurückliegenden Zeitraum festzusetzen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im Übrigen erfüllt sind, denn der Anspruch auf Kindergeld bleibt von der Ausschlussfrist unberührt. Die Auszahlung des Kindergeldes ist jedoch beschränkt auf die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung.
Praxis-Beispiel zu § 70 Abs. 1 EStG
Für ein am 25.3.2019 geborenes Kind wurde erst am 25.8.2021 Kindergeld beantragt. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist das Kindergeld für die Zeit ab dem Geburtsmonat März 2019 festzusetzen.
Zu beachten gilt es jedoch, dass die Auszahlung auf die letzten 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung beschränkt ist. D.h. das Kindergeld wird – trotz der länger zurückreichenden Festsetzung – rückwirkend nur für die Zeit ab dem 1.2.2021 ausgezahlt.
Für die zeitliche Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, der die Auszahlung festgesetzten Kindergeldes für rückwirkende Zeiträume begrenzt, kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.7.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.
Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die bis zum 17.7.2019 gültige Ausschlussfrist inhaltlich abgeändert.
Die Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG, anzuwenden auf Anträge, die vom 1.1.2018 bis 17.7.2019 eingegangen waren
Rückwirkend wi...