Für die tatsächliche Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer zunächst ein Entgelt von 100 v. H. pro Stunde, zu dem "neben dem Entgelt" bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Zeitzuschläge hinzukommen (Absatz 1 Satz 1).
Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung richtet sich auch bei Überstunden abweichend von der Bemessungsgrundlage für die Zeitzuschläge nach der individuellen Stufe der Entgeltgruppe, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dies hat das BAG entschieden und damit einen langjährigen Streit um die Auslegung dieser Vorschrift beendet.
Um die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 4 faktorisieren zu können (Umwandlung in Arbeitszeit), sind die Zeitzuschläge durchgängig als Prozentwerte ausgewiesen.
Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 können auch für anteilige Stunden in Betracht kommen. Die Eingangsformulierung "Sie betragen je Stunde" steht dem nicht entgegen.
Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Prozentwerte war bis zum 28.2.2018 das Stundenentgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 3a (Tarifgebiet West einschließlich Berlin) bzw. Anlage 3b (Tarifgebiet Ost ohne Berlin). Im Rahmen der Tarifrunde 2018 ist vereinbart worden, die Zeitzuschläge ab 1. März 2018 aus der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe zu berechnen. Die Umsetzung dieser Vereinbarung ist mit dem 13. Änderungstarifvertrag vom 18.4.2018 zum TV-V erfolgt.
Da es ab 1. Januar 2023 nur noch eine einheitliche Stundenentgelttabelle für die Tarifgebiete West und Ost gibt, ist Absatz 1 Satz 2 durch den 17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V dahingehend angepasst worden, dass sich die Zeitzuschläge nach Maßgabe der Anlage 3 berechnen.
Der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 9 Abs. 7 und 8) beträgt für alle Entgeltgruppen einheitlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage (s. o.).
Bei einem Vergleich mit dem TVöD ist die engere Begriffsbestimmung zu beachten. Wegen der Arbeitszeitflexibilisierung (§ 8 Abs. 6 und 7) dürften bezahlte Überstunden im TV-V eher die Ausnahme sein.
Die Zahlung von Zeitzuschlägen für Überstunden setzt für sog. geplante Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 8 Buchst. c (vgl. hierzu die Erl. unter 9.6) voraus, dass die über der Sollarbeitszeit liegenden Istarbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten insofern nicht als geleistete Arbeitsstunden. Dies hat das LAG Nürnberg zu den vergleichbaren Regelungen im TVöD entschieden.
Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit (§ 9 Abs. 5) beträgt einheitlich 25 v. H. der Bemessungsgrundlage (s. o.). Hintergrund dieser Regelung ist § 6 Abs. 5 ArbZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG), soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG stellt ein Zuschlag von 25 v. H. regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG dar.
Der Zeitzuschlag für die Arbeit an Sonntagen beträgt einheitlich 25 v. H. der Bemessungsgrundlage (s. o.). Der Begriff "Sonntagsarbeit" ist – im Unterschied zu § 15 Abs. 8 Unterabs. 3 BAT – in § 9 nicht definiert. Es handelt sich dabei um die Arbeit an Sonntagen in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr.
Ostersonntag und Pfingstsonntag (Abs. 1 Satz 2 Buchst. d)
Aufgrund des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2014 zum TV-V ist dieser Zeitzuschlag mit Wirkung vom 1.3.2014 neu in den TV-V aufgenommen worden. Da Ostersonntag und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage sind (vgl. hierzu die nachfolgenden Erl. zum Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit), haben die Gewerkschaften im Rahmen der Tarifrunde 2014 eine höhere Bezahlung der Arbeit an diesen beiden Tagen gefordert. Der neu vereinbarte Zeitzuschlag von 35 v. H. ist im Vergleich zu dem Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit um 10 v. H. höher und deckt sich nunmehr insoweit mit dem Feiertagszuschlag in Höhe von 135 v. H., als dieser die (nicht durch Freizeit abzugeltende) zusätzliche Arbeitsstunde von 100 v. H. mit umfasst, während die Sonntagsarbeit und damit auch die Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG zwingend durch Freizeit auszugleichen ist ("Ersatzruhetag").
Der bis zum 28.2.2014 in Abs. 1 Satz 2 Buchst. d geregelte Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit ist nunmehr in Buchst. e aufgeführt.
Der Begriff "Feiertagsarbeit" ist – im Unterschied zu § 15 Abs. 8 Unterabs. 3 BAT – in § 9 nicht definiert. Es handelt sich dabei um die Arbeit an Feiertagen in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr. Verwendet ein Tarifvertrag ohne weitere Erläuterungen einen Rechtsbegriff der Gesetzessprache, ist dieser Begriff in s...