§ 12 Abs. 3 schließt die Gewährung von Erschwerniszuschlägen aus, soweit – also ggf. auch teilweise – der Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen ausreichend Rechnung getragen wird. Als Beispiel sind geeignete Vorkehrungen zum Arbeitsschutz (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) genannt.
§ 19 Abs. 3 TVöD enthält eine wortgleiche Regelung.
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