Bei nicht rechtswidriger Sterilisation und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch gibt es Krankenbezüge bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 2 EFZG). Es gibt keinen Krankengeldzuschuss. Im BAT ist dies in § 37 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. b ausdrücklich geregelt. Dies war auch erforderlich, weil in § 37 Abs. 1 BAT die nicht rechtswidrige Sterilisation und der nicht rechtswidrige bzw. nicht strafbare Schwangerschaftsabbruch einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt sind. Diese ausdrückliche Gleichstellung ist in 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V nicht enthalten. Die Regelung zum Krankengeldzuschuss in § 13 Abs. 1 Satz 2 TV-V knüpft aber systematisch wie inhaltlich an Satz 1 und damit dessen Geltungsumfang an.

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